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Wolfgang Zöller
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Frage von Willi M. •

Frage an Wolfgang Zöller von Willi M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Zöller,
ich habe gehört, dass sich ein türkischer Verwandter (aus der Türkei - auf Besuch bei einem hier lebenden/arbeitenden Türken) in Deutschland kostenlos medizinisch behandeln lassen kann. Stimmt das? Wenn das so ist: Wer zahlt das? Krankenkasse des hier versicherten Türken oder der Bund? Gründe? Gesetz seit Anfang der 70er Jahre? Bleibt das so?
Wie werden Deutsche in der Türkei behandelt? Ebenso?

Ich habe die Frage an Sie gestellt, da sie im Gesundheitsausschuß sind und als CSU-Abgeordneter eine breite Bevölkerungsschicht vertreten (auch mit gesundem Menschenverstand!).

Ich freue mich auf Ihre Antwort. Vielen Dank.

Freundliche Grüße

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Muhr,

ich danke Ihnen für Ihre Frage über abgeordnetenwatch. Zu dem von Ihnen angesprochenen Thema gibt es immer wieder falsche Informationen. Ich hoffe, ich kann mit den folgenden Auskünften zur Klarheit beitragen:

Zunächst ist anzumerken, dass für türkische Staatsangehörige, die sich zu Besuch oder dauerhaft in Deutschland aufhalten, das deutsche Krankenversicherungsrecht gilt. Eine medizinische Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn Personen selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder von der so genannten Familienversicherung erfasst werden.

Kinder und Ehegatten von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn diese Familienangehörigen § ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, § über kein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2009: 360,- Euro monatlich) überschreitet (für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400,- Euro monatlich) und § sie nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

Für die Familienversicherung von Kindern gibt es darüber hinaus bestimmte Altersgrenzen:
Die Familienversicherung für Kinder endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder mit der Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Sie endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für den entsprechenden Zeitraum.

Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.

Das heißt also: Wenn ein in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kommt unter den oben genannten Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten und der Kinder in Frage. Andere Familienmitglieder, wie etwa die Eltern oder Geschwister, werden von der Familienversicherung nicht erfasst und somit bei einem Besuch in Deutschland auch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung medizinisch behandelt.

Ergänzend möchte ich Folgendes anmerken:

Türkische Staatsangehörige benötigen für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich ein Visum. Bei der Beantragung eines Visums muss der Antragsteller nachweisen, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell abgesichert ist. Dazu gehört auch die Absicherung der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind) mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro erforderlich. Weitere Informationen zu den Visumbestimmungen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter http://www.auswaertiges-amt.de .

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Zöller