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Frage von Christine R. •

Frage an Wolfgang Neškovic von Christine R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Neskovic,

Gestern war in der Sendung "Report München" ein Beitrag in dem es darum ging das Arbeitnehmer drei Monatlöhne/gehälter zurückzahlen müssen, wenn das Unternehmen für das Sie gearbeitet haben, Insolvenz angemeldet haben. Das heißt die Arbeitnehmer werden genau so behandelt wie alle anderen Gläubiger.

1. Frage: Ist dies so?
2. Frage: Wenn das so stimmt, was unternimt die Linke um das zu ändern, unternimmt die Linke überhaupt etwas dagegen?
3. Frage: Wie kann ich mich als Arbeitnehmer dagegen absichern das ich für die letzten 3 Monate die ich gearbeitet habe zur Kasse gebeten werde?
Ich kann schließlich nicht selbst kündigen denn dann werde ich für drei Monate gesperrt.
4. Frage: Müssen auch andere Gläubiger bereits erhaltenes Geld zurückzahlen?

Ich hoffe das sie meine Fragen beantworten können. Und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Christine Rothwell

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Rothwell,

Sie schildern das Problem im Kern zutreffend.

Mit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, grundsätzlich alle Gläubiger gleich zu behandeln. Das Gebot der Gläubigergleichbehandlung soll für eine möglichst große Insolvenzmasse und damit für eine höhere Sanierungschance von Unternehmen sorgen. Diese Entscheidung war grundsätzlich richtig.

In letzter Zeit häufen sich jedoch Fälle, in denen verspätete Lohnzahlungen an die Arbeitnehmenden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzverwalters angefochten werden. Aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise mit den zahlreichen drohenden Insolvenzen wird sich das Problem aller Voraussicht nach weiter verschärfen.

Eine Anfechtung mit der Folge der Rückzahlungsverpflichtung hat zwar nur dann Erfolg, wenn die Arbeitnehmenden von der Zahlungsunfähigkeit bzw. solchen Umständen Kenntnis hat, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Dennoch müssen die Arbeitnehmenden auch in einem solchen Fall geschützt werden. Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung muss zugunsten der Arbeitnehmenden an dieser Stelle gelockert werden.

Das Interesse der anderen Gläubiger ist sozialstaatlich geringer zu bewerten als das der Arbeitnehmenden. Diese haben nach geltender Rechtslage kein Recht, an dem Gewinn eines Unternehmens beteiligt zu werden. Sie müssen dann aber konsequenterweise auch von dem Risiko soweit wie möglich entlastet werden, welches derjenige trägt, der den Gewinn vereinnahmt, also der Unternehmer.

Dem wird entgegengehalten, dass die Arbeitnehmenden ja nach geltender Rechtslage einen Insolvenzantrag stellen könnten, sobald ihr Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät. Allein der Druck, der durch Regelungen wie das SGB II und SGB III aufgebaut wird, macht ein solches Ansinnen jedoch mehr oder weniger utopisch. Kaum ein Arbeitnehmender wird dies - aus Furcht gekündigt zu werden und aus Furcht vor den Reaktionen der Kolleginnen und Kollegen - jemals wagen.

Es ist daher sozialpolitisch und rechtspolitisch dringend erforderlich zu verhindern, dass den Arbeitnehmenden der gezahlte Arbeitslohn durch Insolvenzanfechtung wieder entzogen wird. DIE LINKE wird deswegen hierzu - voraussichtlich noch im März - einen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Neskovic