Frage an Wolfgang Neškovic von Rainer H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Neskovic,
wann wird in die ZPO und STPO die Rechtsgrundlage geschaffen, dass auf Antrag in jeder Gerichtsverhandlung Tonbandprotokolle zugelassen werden, damit ordnungsgemäße und korrekte Gerichts-Protokolle geführt und aufgezeichnet werden ?
Ich kann Ihnen auf Basis eines 12-seitigen Protokolländerungsantrag und (nicht nur) durch vorOrt anwesende Prozessbeobachter (Zeugen) belegen und nachweisen, daß ein Protokoll in einem Gerichtsverfahren grobfehlerhaft und sogar falsch ist.
Wenn Herr Schäuble ja sogar bei den Bürgern online die PCs durchsuchen lassen wird, dürfte es doch eine Kleinigkeit sein, die Möglichkeit von Ton-Protokollen bei Gerichtsverhandlungen in die ZPO und STPO einzuführen. Der Wahrheitsfindung wäre es auf jeden Fall dienlich.
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne folgendermaßen beantworten möchte. Im Ergebnis sehe ich keine Notwendigkeit, in die StPO und die ZPO eine neue Rechtsgrundlage einzufügen, die auf Antrag eine Pflicht begründet, in jeder Gerichtsverhandlung Tonbandaufzeichnungen zu machen.
Auch nach bisheriger Rechtslage ist eine Tonbandaufzeichnung der Hauptverhandlung im Strafprozess möglich. § 273 III StPO sieht die vollständige Niederschreibung und Verlesung des Wortlauts einer Aussage vor, soweit es auf deren Wortlaut ankommt. Dies hat der Vorsitzende auf Antrag einer an der Hauptverhandlung beteiligten Person anzuordnen. Die Niederschreibung kann mit Hilfe einer Tonbandaufzeichnung erfolgen. Dies ist allerdings nicht zwingend. Jedoch dürfte die Niederschrift einer solchen gleichkommen, da sie vom Urkundsbeamten zu verlesen und ausdrücklich zu genehmigen ist. Im Sitzungsprotokoll muss die Verlesung vermerkt und angegeben werden, ob die Genehmigung erteilt oder ob und welche Einwände erhoben worden sind. Mit dieser Niederschrift lässt sich der Gegenbeweis gegen die Urteilsfestellungen führen.
Ausdrücklich erlauben zudem die §§ 58 a, 168 a und 247 a StPO unter den dort genannten Voraussetzungen die Aufnahme von Zeugenaussagen auf Bild-Ton-Träger . § 255 a StPO regelt die Einführung der nach diesen Vorschriften erfolgten Videoaufzeichnungen in die Hauptverhandlung. Im Strafprozess sehe ich deshalb nur geringen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Meines Erachtens sollte ggf. klargestellt werden, dass auf Antrag eines Prozessbeteiligten nach § 273 III ein Anspruch auf ein Wortlautprotokoll besteht. Gründe, weshalb über die vorhandenen Regelungen hinaus eine allgemeine Pflicht bzw. ein Anspruch auf Tonbandaufzeichnung in die StPO aufgenommen werden sollte, sehe ich nicht.
Auch im Zivilprozess muss die geltende Rechtslage meines Erachtens nicht verändert werden. Denn nach meiner richterlichen Erfahrung reicht es aus, dass gem.§ 160 III Nr. 4 ZPO die Zeugenvernehmung vom Vorsitzenden inhaltlich protokolliert wird. Dies gilt zumal, da diese Protokollierung gem. § 160 a I ZPO schon bisher durch Tonbandaufzeichnung erfolgen kann. Ist von der Möglichkeit, die Aussage unmittelbar aufzuzeichnen, Gebrauch gemacht worden, kann gem. § 162 II ZPO auf das Abspielen verzichtet werden. § 164 I ZPO sieht schließlich vor, dass Unrichtigkeiten im Protokoll jederzeit korrigiert werden können.
Mit freundlichem Gruß
Wolfgang Neskovic