Frage an Wolfgang Neškovic von Bernd R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Neskovic,
Sie schrieben hier am 16.9.2013:
1.)"Daneben gelten bei minderjährigen Zeugen im Strafprozess die üblichen Zeugnisverweigerungsgründe (Angehörigenverhältnis etc.)."
2.) "Insgesamt scheint tatsächlich in der Fachliteratur kaum Beschäftigung mit der Thematik "Befragung Minderjähriger durch staatliche Stellen" zu erfolgen. Dies liegt unter Umständen auch an der in Teilen relativ neuen Gesetzeslage."
Auf der Sce nach einer Lösng stieß ich auf die "unwiderlegbar gültige Rechtsvermutung der Unreife" (Artikel von FRANK und HARRER, vormals Institut für Forensische Psychiatrie der Universität Salzburg, für das Buch "Psychiatrische Begutachtung" von VENZLAFF und FOERSTER (Hrsg.), 2. Auflage 1994, Fischer-Verlag Stuttgart, Jena, New York.
Auf S. 748 heißt es in dem Kapitel "Schuldunfähigkeit und Verantwortungsreife Jugendlicher" wörtlich: "Unmündige, d.h. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 Z 1 JGG) und eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, können aufgrund der für sie unwiderlegbar gültigen Rechtsvermutung der Unreife in keinem Fall bestraft werden (§4 Abs. 1 JGG).
Bitte erlauben Sie mir vor diesem Hintergrund folgende Nachfragen:
1.) Wie stellen Sie sich die Aufklärung eines Kindes über sein Zeugnisverweigerungsrecht vor in familiengerichtlichen Angelegenheiten, in denen es um die Zuschreibung (oder Aberkennung) von Kompetenzen seiner engsten Familienangehörigen - und um sein Schicksal - geht?
2.) Können Sie mir mitteilen, von wem genau die Initiative für die "neue Gesetzeslage" ausging, die eine Befragung der Kinder durch Richter und "mitwirkende" Sozialpädagogen von Jugendämtern vorsieht? Meinen Sie, die Befragung von - sozusagen ahnungslosen - Kindern sei i.d.R. in deren wohlverstandenem Interesse und Ausdruck des Willens des insoweit - auch über die denkbaren Folgen gemäß familiärer Beistandspflicht - § 1618a BGB - umfassend aufgeklärten Volkes?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder