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Frage von Albrecht R. •

Frage an Wolfgang Neškovic von Albrecht R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Nešković,

am 04.07. schrieb mir Herr Dr. Gysi oder eine für ihn antwortende Person:

"Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27. Juni. Ich habe unseren Justiziar, den Abgeordneten Wolfgang Neskovic gebeten, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi"

Meine Frage lautete:

"Wie ist es zu erklären, dass weder die Linke noch Sie persönlich als Anwalt in Sachen Strafrecht, jemals die Giralgeldschöpfung der Geschäftsbanken und dessen immense Auswirkungen auf das deutsche Strafrecht thematisiert haben?

Jährlich wird eine dreistellige Anzahl an Personen zu Unrecht oder zu viel zu hohen Strafen verurteilt.

Die §§ 263 und 265b StGB definieren gegen das Vermögen gerichtete Straftatbestände. Wie kann denn ein Kredit als Vermögen gewertet werden, wenn das Geld nur durch die Buchung einer Forderung und einer Verbindlichkeit entsteht, und es sich in Wahrheit damit um zwei sich ausgleichende Bilanzpositionen gegenüber dem selben Kreditnehmer handel"?

Bis heute habe ich von Ihnen leider noch keine Antwort erhalten!

Damit Sie den Hintergrund der Frage leichter nachvollziehen und diese beantworten können, sollten Sie sich ggfs. dieses Video ansehen: http://www.youtube.com/watch?v=qIXgS6P1iPo

Mit freundlichen Grüßen

Albrecht Roth

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Sehr geehrter Herr Roth,

Ihr Ausgangspunkt ist zutreffend: Für die Volkswirte bedeutet Geldschöpfung jeder Erwerb einer Forderung, die auf den Waren- bzw. Dienstleistungsmärkten benutzt werden kann. Darum ist die Geldschöpfung von den Krediten, die durch die Banken gewährt werden, und nicht von den Einlagen des Publikums abhängig.

Dieser Sachverhalt lässt jedoch die von Ihnen gezogene Schlussfolgerung nicht zu: Unter Vermögen im Sinne der §§ 263 und 265b StGB wird grundsätzlich die Gesamtheit der geldwerten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, abzüglich der Verbindlichkeiten verstanden. Die Herkunft des Vermögens ist dabei regelmäßig ohne Belang (sogar illegal oder sittenwidrig erworbene Gegenstände sind nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Strafrechtswissenschaft durch § 263 StGB geschützt). Deshalb unterfällt auch solches Geld, das die Banken durch Einräumung eines Kredits gleichsam selbst geschaffen haben, dem Vermögensbegriff der §§ 263 und 265b StGB. Kann ein solcher Kredit von dem Kreditnehmer nicht mehr bedient werden, erleidet die Bank eine entsprechende Einbuße, die strafrechtlich als Vermögensschaden gilt.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Neskovic