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Frage von Peter J. S. •

Frage an Wolfgang Neškovic von Peter J. S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Neskovic,

ich lese wiederholt, dass ehemalige RAF Terroristen in Beugehaft genommen werden sollen, um von Ihnen eine Aussage hinsichtlich des Anschlags auf Buback zu erzwingen. Nun habe ich die Frage warum wurde der ehemalige Bundeskanzler Helmut Kohl nie in Beugehaft genommen wurde, um die CDU-Spendenaffaere aufzuklaeren?

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Sehr geehrter Herr Stauvermann,

der Einfall, ehemalige RAF-Mitglieder in Beugehaft zu nehmen, stammt von der Bundesanwaltschaft. Diese ist mit ihrem Vorstoß inzwischen jedoch erneut durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gestoppt worden. Der Staatsschutzsenat beschloss im August 2008: Die drei früheren RAF-Mitglieder Brigitte Mohnhaupt, Christian Klar und Knut Folkerts müssen nicht in Beugehaft. Die Richter wiesen die Generalbundesanwältin darauf hin, dass den drei RAF-Mitgliedern hinsichtlich aller an sie gerichteten Fragen ein "umfassendes Aussageverweigerungsrecht" zustehe.

Im Fall Kohl hat der mit der Frage der Beugehaft befasste Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages hinsichtlich der Herkunft der von Herrn Kohl in den neunziger Jahren entgegengenommenen anonymen Spenden mehrheitlich weder ein Aussage- noch ein Auskunftsverweigerungsrecht angenommen. Gleichwohl hat der Ausschuss - ohne Beteiligung der Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Ausschuss - einmütig von der Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Zeugen abgesehen.

Zu den Gründen hierfür enthält der Abschlussbericht des Ausschusses nur die Stellungnahmen von zwei Fraktionen. Der Abgeordnete Frank Hofmann hat für die SPD-Fraktion zur Begründung vorgetragen, dass ein Ordnungsgeld von höchstens 1.000 DM nicht zu dem gewünschten Ziel führen werde, den Zeugen zu einer Aussage hinsichtlich der Spendernamen zu bewegen. Auch die Beantragung von Beugehaft sei mit Blick auf den großen innen- und außenpolitischen Schaden, der schon bisher durch die gesamte Parteispendenaffäre ausgelöst worden sei, nicht angezeigt. Der Abgeordnete Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) bezeichnete die Verhängung von Ordnungsgeld ebenfalls als ungeeignetes Zwangsmittel, die Verhängung von Beugehaft im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Existenz der Spender, der damit verbundenen zweifelhaften Herkunft des Geldes und einem insoweit möglichen Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO als unverhältnismäßig.

Ich selbst habe zu dem Vorgang keine Kenntnisse, die über das hinausgehen, was dazu in der Presse zu lesen war. Ich kann daher nicht beurteilen, ob insbesondere die Argumente des Kollegen Ströbele zutreffend waren.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Neskovic