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Frage von Peter J. Dr. S. •

Frage an Wolfgang Neškovic von Peter J. Dr. S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Genosse Neskvic,

ich habe vier Fragen, da die Justizministerin Fragen nicht beantwortet:

1. Kann man Vereinigungen wie die "Hell´s angels oder Bandidos" nicht verbieten und deren Mitglieder in Haft verbringen, da sie zumindest eine kriminelle Vereinigung sind? Der Schaden dieser Organisationen oder Vereinigungen geht weit ueber das hinaus was islamische Terroristen in DE angerichtet haben. Bei jeder Durchsuchung Ihrer Vereinsheime finden sich illegale Waffen. Aber die Spitze ist NRW, vor zwei Tagen wurde ein SEK Beamter von einem Mitglied der H´s Angels mit einer legalen Waffe erschossen. Er war Sportschuetze. Jeder Staatsanwalt weiss, dass diese Gruppen Menschenhandel, Drogenhandel, Foerderung der Prostitution betreiben. Warum werden keine Konsequenzen gezogen. Wenn es einen Gerichtsprozess gibt, muessen hunderte von Polizisten auflaufen, damit es nicht zu einer Schlacht zwischen beiden Gruppen kommt.
2. Kann man es nicht verbieten Haustiere wahllos zu zuechten und den Zuechter/ Erstverkaeufer und Ersterwerber von Tieren gesamtschuldnerisch haften lassen, um die Kosten zu decken, sofern das Tier abgegeben wird und letztlich in einem staatlichen Tierheim endet?
Die Kontrolle koennte ueber einen Chip garantiert werden. In den NL hat jedes Kaninchen einen Chip. Ohne Chip wird kein Tier in den NL behandelt und der Tierarzt muss den zustaendigen Behoerden den Besitzer mitteilen, wenn er dies ggf. verweigert.
3. Warum ist immer noch der Tierhandel mit artgeschuetzten und anderen Tieren, die es in Europa typischerweise nicht gibt, immer noch erlaubt? Bspw. Papageien etc. gehoeren nicht in Wohnungen, genauso wenig wie Alligatoren, Pythons, Kobras usw..
4. Warum sind die Strafen fuer Tierquaelerei so niedrig, insbesondere wenn die Quaelerei offensichtlich sexuell motiviert ist oder rein oekonomisch bedingt ist?

Ich bedanke mich schon jetzt fuer eine Antwort.

Mit besten Gruessen

Dr. Peter J. Stauvermann

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Sehr geehrter Herr Dr. Stauvermann,

haben Sie Dank für Ihre Fragen. Ein Verbot von Vereinigungen der Hell´s Angels oder Bandidos richtet sich nach § 3 des Vereinsgesetzes. Demnach liegt es in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, durch ihre obersten Landesbehörden das Verbot eines Vereines anzuweisen, wenn seine "Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder (...) er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet." Da gegen ein solches Verbot selbstverständlich der Rechtsweg gegeben ist, werden es die Länder nur dann in Angriff nehmen, wenn sie seine Voraussetzungen als nachweisbar gegeben ansehen. Teile der Hell´s Angels sind übrigens verboten; die Hamburger Gruppe ist es seit 1983, die Düsseldorfer seit 2001.

Haftstrafen oder andere Strafen für Mitglieder der Rockervereine sind nur aufgrund individueller Verfahren möglich, in denen die Staatsanwaltschaft den Beweis strafbarer Handlungen durch ein Mitglied zu führen hat. Allein die Mitgliedschaft in einem Rocker-Verein kann nur dann eine Strafbarkeit begründen, wenn dadurch der Tatbestand des § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) erfüllt ist. Die Norm liegt vor, wenn Vereinigungen mit dem Zweck gegründet werden, Straftaten zu begehen. Wegen der weiten Fassung ihres Tatbestandes unterliegt diese Norm jedoch bestimmten Einschränkungen. Das führt in der Praxis zu einer geringen Zahl von Verurteilungen.

Zu Ihrer zweiten Frage. Die Strafen für Tierquälerei sind nach der gesetzlichen Vorschrift des § 17 Tierschutzgesetz keineswegs niedrig. Die Norm sieht immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Auch fahrlässige Verletzungen von Tierschutzbestimmungen sind durch § 18 Tierschutzgesetz mit Sanktionen versehen. Auch sind Haltung und Handel der artengeschützten Tiere nicht ungeregelt. Die Bundesartenschutzverordnung begrenzt und reguliert den Gebrauch des Eigentums und dessen Veräußerung an solchen Tieren. Ich habe den Begriff des Eigentums bewusst gebraucht: Nach unserem Recht handelt es sich bei Tieren um Rechtsobjekte, die den unbelebten Sachen weitgehend gleichgestellt sind; vgl. § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ich möchte Ihnen daher in Ihrer Besorgnis beipflichten. Das Bewusstsein, dass Tiere Lebewesen sind, die Schmerzen empfinden, ist in der Gesellschaft bislang unzureichend ausgeprägt. Unsere Gesellschaft „gebraucht“ Tiere für menschliche Zwecke. Wir verzehren sie, wir lassen sie Lasten ziehen oder tragen, wir verwenden ihre Bestandteile in unserer Industrie oder testen an ihnen Kosmetika oder Medikamente. Diese Tatsachen formen das gesellschaftliche Bewusstsein und führen zu einer relativen Gleichgültigkeit gegenüber den physischen und durchaus psychischen Leiden, die Tieren durch Privatpersonen oder Unternehmen zugefügt werden. Selbst die bestehenden gesetzlichen Vorschriften scheitern in ihrer Durchsetzungsfähigkeit nicht selten an dieser Gleichgültigkeit.

Mit meiner Fraktion setze ich mich auch dafür ein, dieses gesellschaftliche Bewusstsein zu beeinflussen. Ich sage Ihnen aber auch offen, dass es schwer fällt, für mehr „Rechte“ und Schutz für Tiere in einer Gesellschaft zu werben, in der die Anerkennung menschlicher Würde alles andere als selbstverständlich ist.

Wolfgang Neškovic, MdB