Frage an Wolfgang Neškovic von Hans-J. B. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Nescovic,
zunächst bedanke ich mich für die Beantwortung meiner Frage zum "P-Konto", welche Ihnen über den Account von G. Gysi zugeleitet worden war.
Meine aktuelle Frage betrifft die Pfändungsfreigrenzen.
Durch das Konjunkturpaket II wird der Grundfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2009 um 170 Euro erhöht. Dies müsste zu einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2009 führen. Die Erhöhung läge bei rund 2,2 % und liegt damit deutlich unter der Preissteigerung der letzten vier Jahre und sogar unter der Steigerung der Alg II-Regelsätze (Hartz 4) im entsprechenden Zeitraum. Nun wird gegen die Anpassung zum 01.07.2009 eingewandt, dass das steuerfreie Existenzminimum nur rückwirkend erhöht worden sei und dies erst zum 01.07.2011 berücksichtigt werden könnte. Ausgerechnet Schuldner/innen und in Insolvenz befindliche von der Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums abzukoppeln wäre jedoch zutiefst ungerecht und würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung zur Anpassung der Pfändungsfreigrenzen und der wirschaftspolitischen Intention der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums nicht gerecht.
Ohne Anhebung fließt ein Mehrverdienst für weitere zwei Jahre ausschließlich an Gläubiger, die eine Abtretung vorgelegt oder die eine erstrangige Pfändung veranlasst haben. Dies sind überwiegend Kreditinstitute. Die beabsichtigte Besserstellung von Geringverdienern und dort insbesondere der Familien mit Kindern würde nicht bei diesen ankommen.Und:Selbst die weitere Anhebung des GFB z.1.1.2010 würde erst ca. 1,5 Jahre später Wirkung zeigen.
Eine entspr. schr.Aussage des BMJ liegt mir vor. Sehen Sie eine Möglichkeit,hier etwas parlam. zu ändern? Die Erhöhung des GFB erfolgte ja auch außerhalb der"eigentl.geltenden" gesetzl.Regelung, dann müsste doch diese Folge aufgrund der gegeb.Situation auch "anders", z.B. durch eine gesetzl."Sonderregelung" lösbar sein? Der politische Wille der relev.Parteien wäre natürl. notwendig....
Besten Dank!
MfG H.-J.Böl
Sehr geehrter Herr Böl,
vielen Dank für Ihre Frage.
Nach § 850c Abs. 2a der Zivilprozessordnung (ZPO) ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres erfolgt eine Anpassung entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Berechnung ist dabei die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Mit dem "Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" vom 2.3.2009 (sog. Konjunkturpaket II) wurde der Grundfreibetrag um 170 Euro auf 7834 Euro angehoben. Die Erhöhung gilt dabei für den gesamten Veranlagungszeitraum 2009 und wirkt somit bis zum 1. Januar 2009 zurück.
Sie weisen zutreffend darauf hin, dass eine Erhöhung die Pfändungsfreigrenzen zum Stichtag 1. Juli 2009 dennoch nicht erfolgen wird. Das zuständige Bundesjustizministerium begründet dies wie folgt: " Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1. Januar 2009 ist identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2007 (und 2005). Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und damit unverändert bleiben. Die Erhöhung des Grundfreibetrages durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland hat sich trotz einer steuerrechtlichen Geltung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2009 nicht auf die Pfändungsfreigrenzen ausgewirkt, weil dieses Gesetz erst im März 2009 in Kraft getreten ist."
Diese Rechtsauffassung ist jedoch keineswegs zwingend. Eine solche Auslegung lässt sich meines Erachtens mit Sinn und Zweck der Dynamisierung in § 850c Abs.2a ZPO auch nur schwer vereinbaren.
Mit den zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen der Pfändungsfreigrenzen soll staatlicherseits sichergestellt werden, dass dem Schuldner auch im Fall der Vollstreckung in sein Arbeitseinkommen, "von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleibt, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 1GG - desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum)" (vgl. BVerfGE 87, 153 f., 169). Dieser Rahmen, den der Gesetzgeber aus Gründen der auch im Gläubigerinteresse liegenden Erhaltung der Arbeits- und Leistungsbereitschaft des Schuldners durch die in § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO festgelegten Beträge um einen angemessenen Selbstbehalt ergänzt hat, ist mit der in Absatz 2a vorgesehenen Regelung dynamisiert worden. Der Vollstreckungsschuldner soll auf diese Weise davor geschützt werden, hinsichtlich des ihm verbleibenden Teils seines Arbeitseinkommens bis unter das Sozialhilfeniveau abzusinken.
Der Gesetzentwurf zur Einfügung des § 850c Abs. 2a ZPO sah dabei zunächst eine jährliche Anpassung vor. Jede Änderung des steuerlichen Grundfreibetrags sollte zu einer entsprechenden Änderung der Pfändungsgrenzen führen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde in Abänderung von diesem Entwurf eine Anpassung alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli bestimmt. Diese Änderung des Anpassungszeitpunktes sollte der Vereinfachung des organisatorischen Ablaufs dienen. Nach Auffassung des Rechtsausschusses sollten die Pfändungsfreibeträge nur alle zwei Jahre verändert werden, weil der relativ geringe Mehrbetrag bei einer jährlichen Anpassung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem jährlichen Aufwand stünde.
Diese für den Schuldner negative Abwägungsentscheidung zwischen seinem Interesse an einer kontinuierlichen und zeitnahen Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an geänderte Lebensverhältnisse und dem notwenigen Verwaltungsaufwand ließ sich zum damaligen Zeitpunkt vielleicht noch rechtfertigen. Durch die Gesetzesauslegung des Bundesministeriums der Justiz werden die Betroffenen jedoch weiter benachteiligt, indem die angestrebte Anpassung um Jahre verzögert wird. Ob und ggf. in welcher Form unsere Fraktion das Thema parlamentarisch aufgreifen wird, ist derzeit noch nicht entschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Neskovic