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Frage von Eckard K. •

Frage an Wolfgang Beuß von Eckard K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Beuß,
drei Fragen habe ich zum Staatskirchenvertrag:

1. Vor mir liegt die Fassung, wie sie am 29.11.05 von den Vertragspartnern unterschrieben wurde.
Gem. Artikel 25(2) "Schlußbestimmung" tritt er "am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunde und der Mitteilung über die Zustimmung der Synode in Kraft". Ist dies bereits geschehen oder ist der Vertrag noch gar nicht gültig?

2. Ich finde keine Vereinbarung zum Thema "Kündigung". Soll das bedeuten, das keine Seite den Vertrag jemals kündigen kann?

3. Lt Artikel 14 "Kirchensteuerverwaltung" erhält die FHH eine "Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird."
Bei einer derartigen Vertragsgestaltung ist doch der Konflikt programmiert. Die eine Seite möchte viel einnehmen, die andere möglichst wenig zahlen.Was soll denn gelten, wenn kein Einvernehmen erzielt wird ?

Mit freundlichem Gruß
Eckard Koch

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Koch,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Kirchenstaatsvertrag.

Nein, die Ratifikationsurkunden sind noch nicht ausgetauscht worden. Der Kirchenstaatsvertrag kann erst über ein Zustimmungsgesetz in Kraft treten, das von der Hamburgischen Bürgerschaft verabschiedet werden muss (Artikel 43 der Hamburgischen Verfassung). Gegenwärtig befindet sich der Vertrag zur Beratung im Verfassungsausschuss.

Der Verzicht auf eine ausdrückliche Kündigungsklausel entspricht bei diesen Verträgen dem Üblichen. Das bedeutet aber nicht Unauflöslichkeit. Vielmehr gilt auch hier, dass beim Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und bei Wegfall der Geschäftsgrundlage der Vertrag beendet werden kann. Meinungsverschiedenheiten werden aber zuerst über die Freundschaftsklausel beigelegt. Bei den beiden Verträgen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl, bzw. der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche handelt es sich um Grundlagenvereinbarungen in Form von Staatsverträgen und nicht um Leistungsvereinbarungen mit Vereinen, Verbänden oder Unternehmen.

Auf Ihre Frage zur Finanzierung der FHH bin ich ein Stück weit schon durch die Beantwortung der vorherigen Frage eingegangen. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal ausführen, welches Grundverständnis dem Abschluss der beiden Kirchenstaatsverträge zu Grunde liegt:

Die Kirchen nehmen in besonderem Maße moralisch-ethische, soziale, kulturelle und Bildungsaufgaben in unserer Stadt wahr. Diese Leistung, die die Kirchen damit für die gesamte Gesellschaft erbringen, können meiner Meinung nach gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Daher geht es bei den Kirchenstaatsverträgen in besonderem Maße darum, wie die Arbeit der Kirchen, diese Aufgaben für uns alle zu erfüllen, gestärkt und gestützt werden kann. Vor diesem Hintergrund bin ich mir sicher: Sollten sich zukünftig Meinungsverschiedenheiten ergeben, die die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung zum Gegenstand haben, wird es in beiderseitigem Interesse stets darum gehen, einvernehmliche Lösungen zu erzielen. Auch hier kommt die „Freundschaftsklausel“ zum tragen.

Die Hansestadt Bremen hat übrigens einen Kirchenstaatsvertrag ratifiziert, der dem der Hansestadt Hamburg sehr ähnlich ist – und dort auch in den von Ihnen skizzierten Problemfeldern bisher von keinen negativen Erfahrungen berichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Beuß