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Frage von Friedrich H. •

Frage an Wolfgang Beuß von Friedrich H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Beuß,

In Ihrer Antwort an Herrn Kock vom 14. 2. 06 schrieben Sie :

" ... Die Hansestadt Bremen hat übrigens einen Kirchenstaatsvertrag ratifiziert, der dem der Hansestadt Hamburg sehr ähnlich ist..."

Damit wollten Sie die von Herrn Koch angegriffenen Fakten / problematischen Aspekte bezüglich des Hamburger Vertrages rechtfertigen. Ist Ihnen bewußt, dass Sie damit Herrn Koch und alle, die Ihre Antwort hier lesen, irreführen? Der Bremer Kirchenvertrag enthält meines Wissens keine Festlegungen hinsichtlich von Finanzierungen. Darin liegt doch eine erhebliche Unvergleichbarkeit. Warum haben Sie dies verschwiegen - oder wußten Sie es nicht?

Friedrich Halfmann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Halfmann,

ich danke Ihnen für Ihre Nachfrage zu meiner Antwort auf die dritte Frage von Herrn Koch, gestellt am 13. Februar 2006.

Ich bin der Meinung, dass sowohl ein Verweis auf den Vertrag der Hansestadt Bremen als auch meine damit verbundene Überzeugung, dass freundschaftliche Einigungen in (finanziellen) Streitfragen in Zukunft die Regel sein werden, berechtigt ist.

Vor folgenden Hintergründen bin ich zu meiner Überzeugung gelangt:

* Artikel 14 Absatz 1 des Vertrages der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen in Bremen vom 31. Oktober 2001 enthält folgende Klausel:

„Der Senator hat auf Antrag der Kirchen die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Landesfinanzbehörden zu übertragen, solange die Kirchen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und der Freien Hansestadt Bremen für die Verwaltung eine mit dem Senator für Finanzen zu vereinbarenden angemessene Vergütung zahlen“.

* Art. 22 Abs. 1 des Bremer Vertrages enthält die dem Art. 24 des Hamburger Vertrages entsprechende Freundschaftsklausel, wonach die Vertragsparteien zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

* Grundsätzlich entspricht die Rechtslage nach dem Bremer Vertrag damit der des Hamburger Vertrages: die Vertragsparteien müssen die Höhe der Entschädigung bzw. Vergütung einvernehmlich festsetzen. Die Begründung zu Art. 14 des Hamburger Vertrages verweist in diesem Zusammenhang auf § 10 Abs. 1 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes. Die Entschädigung wird sich demnach an den tatsächlich entstehenden Kosten orientieren.

Sollte, was ich nicht annehme, tatsächlich ein Streitfall auftreten, der nicht über die Freundschaftsklausel beigelegt werden kann, ist wegen der Höhe der Entschädigung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung der Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet.

Mit freundlichen Grüßen,

Wolfgang Beuß