Frage an Wolfgang Beuß von Gerhard R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Beuß,
nachfolgend wird bewiesen: Die Übernahme des kirchlichen Kita-Finanzierungsanteils durch die Stadt Hamburg wäre eine nach dem Haushaltsrecht verbotene Doppelfinanzierung.
Werden Sie darüber den Senat informieren?
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer
- der jährl. Einnahmeverlust des Staates übersteigt deutlich 3 Milliarden Euro - hat nach den folgenden Stellungnahmen nicht nur den Zweck, Kirchensteuerpflichtige zu entlasten sondern auch die sozialen Leistungen der Kirchen
- zum Beispiel Kinderbetreuung - zu ermöglichen.
Bundesfinanzministerium: Ziel der steuerlichen Absetzbarkeit ist die Begünstigung anerkannter Religionsgesellschaften aus kirchen- und sozialpolitischen Erwägungen.
Bischöfliche Finanzkammer des Bistums Augsburg: Die Vergünstigung unterstützt mittelbar auch die Kirchen bei der finanziellen Sicherstellung ihres gesellschaftsdienlichen Auftrags.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichhen Entwicklung: Man kann argumentieren, dass die Kirchensteuer wie Spenden an gemeinnützige Organisationen behandelt werden sollte, da die Kirchen mit diesen Einnahmen soziale Leistungen, Kinderbetreuung und dergleichen, finanzieren.
Manche Kirchenvertreter wollen - wie Kirchhof - für die steuerliche Absetzbarkeit rechtliche Gründe konstruieren.
Auf Anfrage teilte der Geschäftsführer des Sachverständigenrats mit: Im Jahresgutachten 2003/04 wurde von der Position des Herrn Kirchhof abgewichen.
Freundliche Grüße
Gerhard Reth
![Wolfgang Beuß Portrait von Wolfgang Beuß](/sites/default/files/styles/politician_teaser_xsmall/public/politicians-profile-pictures/wolfgang_beuss_10.jpg?itok=sI-_pdsB)
Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen kurz und knapp mit „Nein“ beantworte.
Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Beuß