Frage an Wolfgang Beuß von Gerhard R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Beuß,
nachfolgend wird bewiesen: Die Übernahme des kirchlichen Kita-Finanzierungsanteils durch die Stadt Hamburg wäre eine nach dem Haushaltsrecht verbotene Doppelfinanzierung.
Werden Sie darüber den Senat informieren?
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer
- der jährl. Einnahmeverlust des Staates übersteigt deutlich 3 Milliarden Euro - hat nach den folgenden Stellungnahmen nicht nur den Zweck, Kirchensteuerpflichtige zu entlasten sondern auch die sozialen Leistungen der Kirchen
- zum Beispiel Kinderbetreuung - zu ermöglichen.
Bundesfinanzministerium: Ziel der steuerlichen Absetzbarkeit ist die Begünstigung anerkannter Religionsgesellschaften aus kirchen- und sozialpolitischen Erwägungen.
Bischöfliche Finanzkammer des Bistums Augsburg: Die Vergünstigung unterstützt mittelbar auch die Kirchen bei der finanziellen Sicherstellung ihres gesellschaftsdienlichen Auftrags.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichhen Entwicklung: Man kann argumentieren, dass die Kirchensteuer wie Spenden an gemeinnützige Organisationen behandelt werden sollte, da die Kirchen mit diesen Einnahmen soziale Leistungen, Kinderbetreuung und dergleichen, finanzieren.
Manche Kirchenvertreter wollen - wie Kirchhof - für die steuerliche Absetzbarkeit rechtliche Gründe konstruieren.
Auf Anfrage teilte der Geschäftsführer des Sachverständigenrats mit: Im Jahresgutachten 2003/04 wurde von der Position des Herrn Kirchhof abgewichen.
Freundliche Grüße
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen kurz und knapp mit „Nein“ beantworte.
Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Beuß