Frage an Winfried Kretschmann von Dominik P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kretschmann,
ich stelle meine Fragen an Sie, weil Sie als Landevater hoffentlich in der Lage sind eigene Worte zu finden und eigene Meinungen zu vertreten.
Bei Parteikollegen unterhalb Ihrer Position kommt da irgendwie nichts Bürgerverständliches.
Viele Ihrer Parteikollegen begründen die 2m Regel auch mit der Sicherungspflicht des Waldeigentümers. Da gibt es zwar min. ein Gerichtsurteil, welches gegenteiliges behauptet, aber eine schöne Begründung muss man ja nicht aufgeben nur weil sie falsch ist...
Angenommen der Waldbesitzer hätte diese Sicherungspflicht:
Müsste dann der Waldbesitzer nicht sehr viel umfangreicher und regelmässiger die Wege sichern, die er per Ausnahmeregelung für Mountainbikes freigegeben würde?
In anderen Bundesländern obliegt es mir, zu entscheiden, ob ein Weg fahrbahr ist. Stürze ich, so war es meine Fehleinschätzung.
Wird ein Weg als "für MTB geeignet" deklariert, erwarte ich fahrbare Zustände (und dies ist schon wieder von Person zu Person verschieden -> rechtsunsicher).
Somit würde doch die individuelle Freigabe von Strecken zu einer erweiterten Rechtsunsicherheit, zu zusätzlichem Freigabe- und Beschilderungsaufwand und einer verdeutlichten Wegesicherungspflicht führen.
Ergo: kein Waldbesitzer, Gemeinde oder Behörde würde sich diese Schuhe anziehen wollen und nichts würde passieren.
viele Grüße
Dominik Papa
Sehr geehrter Herr Papa,
Das baden-württembergische Landeswaldgesetz bietet den Bürgerinnen und Bürgern Rechtssicherheit. Wie auch die Entscheidung des Petitionsausschusses, welcher die Veränderung desselben abgelehnt hat, zeigt, ist die bestehende Regelung zweckmäßig, um die unterschiedlichen Interessenslagen und Nutzungsansprüche im Erholungsgebiet Wald zu vereinbaren. Mit der Zwei-Meter-Regel und ihrer Ausnahme können Kommunen, Verbände sowie Bürgerinnen und Bürger vor Ort Lösungen finden und neue Singletrails für Mountainbiker etablieren.
Das baden-württembergische Landeswaldgesetz ist rechtssicher, da es sowohl die Regel als auch die Möglichkeit flexibler Ausnahmen ausdrücklich formuliert. In den Waldgesetzen anderer Bundesländer wird teilweise nicht auf eine konkrete Wegbreite, sondern auf unbestimmte Rechtsbegriffe verwiesen – so beispielsweise in Hessen. Dort ist das Radfahren nur auf befestigten oder naturfesten Wegen, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen „unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist“, gestattet. Diese Angaben bringen für Waldnutzende aber nicht mehr, sondern weniger Klarheit.
Darum setzen wir uns als Landesregierung dafür ein, die lokale Streckennetzerweiterung voranzutreiben. Daher werden die Chancen und Potentiale, die das baden-württembergische Landeswaldgesetz mit der Zwei-Meter- und der Ausnahmeregelung beinhaltet, stärker kommuniziert. Denn die Unteren Forstbehörden können auf kommunaler Ebene über Ausnahmen entscheiden und gemeinsam mit Interessensverbänden und Waldnutzenden am Streckennetz arbeiten. Das Mountainbike-Handbuch https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/Remote/mlr/Mountainbike-Handbuch.pdf dient hierbei als wichtige Informationsquelle für alle Beteiligten.
Mit freundlichen Grüßen,
Winfried Kretschmann