Frage an Winfried Kretschmann von Jörg J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Hr. Kretschmann,
Ihre Parteikollegin die forstpolitische Sprecherin der GRÜNEN in Hessen, Martina Feldmayer, kommentierte eine geplante Wegebreitenreglung im neuen Waldgesetz von Hessen folgendermassen:
„Das ist ein bürokratisches Monster und realitätsfern. .... Grundsätzlich gilt aber, dass das freie Betretungsrecht des Waldes erhalten bleiben muss“.
http://martinafeldmayer.de/entwurf-des-waldgesetzes-untauglich-grune-fordern-anderungen/
Hr. Minister Bonde in Baden-Württemberg kommt aber zu folgendem Schluss:
"Die Zwei-Meter-Regelung hat sich bewährt"
Könnten Sie aus Sicht der Regierung in Baden-Württemberg erläutern was die Wälder in Baden-Württemberg von denen in Hessen unterscheidet und warum man in benachbarten Bundesländern zu so vollkommen verschiedenen Einsichten kommt?
Sehr geehrter Herr Jäger,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der „Zwei-Meter-Regelung“.
Die Landesregierung von Baden-Württemberg setzt auf diese Regelung, da sie sich nicht nur bewährt und allgemeine Bekanntheit erlangt hat, sondern auch eine flexible Handhabung zulässt. So können die Forstbehörden vor Ort in Absprache mit den Waldbesitzern Ausnahmen einrichten.
Die „Zwei-Meter-Regelung“ erweist sich in Hinblick auf die gemeinsame Benutzung der Waldpfade von Radfahrern und Fußgängern als äußerst sinnvoll. Die Eindeutigkeit der baden-württembergischen Regelung senkt das Unfallrisiko nicht nur, sondern schafft ferner Rechtsklarheit im Falle der Unfallhaftung. Wegen der erhöhten Verletzungsgefahr bei gemeinsamer Nutzung schmaler Waldpfade lehnen auch die Wanderverbände in Baden-Württemberg die Aufhebung dieser Regelung ab. Die Sicherheit eines jeden Besuchers sollte im Fokus einer gemeinschaftlichen Nutzung des Raumes Wald stehen.
Darüber hinaus bietet die „Zwei-Meter-Regelung“ Spielräume und Raum für Ausnahmen, die von den Forstbehörden nach Ermessen und in Abstimmung mit den Waldbesitzern eingerichtet werden können. Eine Ausnahmeregelung kann entstehen, wenn eine Entflechtung des Besucherverkehrs angestrebt oder das Unfallrisiko für gering befunden wird. So bietet die „Zwei-Meter-Regelung“ im Vergleich zu einer Aufhebung derselben und einer Novellierung des Waldgesetzes die Möglichkeit einer individuell lokalen Verfahrensweise. Damit kann im Erholungsgebiet Wald ein den Gegebenheiten entsprechendes und sicheres Wegenetz etabliert werden, das die Ansprüche aller Waldbesucher berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen,
Winfried Kretschmann