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Winfried Kretschmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Dirk M. •

Frage an Winfried Kretschmann von Dirk M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kretschmann,

wann unternimmt die Landesregierung etwas wirksames(!) gegen die Parkverschmutzer?

Aus den Medienberichten erhält man den Eindruck, man kann im Moment unter dem Schutzschild "Demonstrationsfreiheit" alles rund um den Stuttgarter Bahnhof nach Lust und Laune straffrei zerstören! Leider entsteht zusätzlich der Eindruck, dass die Regierungspartei "Die Grünen", eher PRO "Demonstrant" als PRO "Recht" steht und nur halbherzig kritisiert.

Werden diese Demonstranten die entstandenen Schäden ersetzen?
Was passiert nach einer Anzeige wegen "Wegtragen"?

Vielen Dank

Dirk Maier

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Maier,

für Ihr Interesse am Schlossgarten und dafür, dass Ihnen die Wahrung unserer Rechtsordnung am Herzen liegt, danke ich Ihnen. Der Obere, Mittlere und Untere Schlossgarten mit dem Rosensteinpark ist ebenso wie der Schlossplatz von großer historischer Bedeutung und stellt einen repräsentativen Erholungsraum in der Landeshauptstadt Stuttgart dar. Auch mir ist es ein wichtiges Anliegen, den Schlossgarten insgesamt attraktiv zu erhalten und im Interesse einer lebendigen, bürgerfreundlichen Innenstadt vor unzulässiger Inanspruchnahme zu schützen.

Das Zelten im Schlossgarten ist sowohl nach der Benutzungsordnung für Grünanlagen des Landes als auch nach der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung der Stadt Stuttgart untersagt. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Ortspolizeibehörde oder dem Polizeivollzugsdienst geahndet werden kann.

Ein rechtsfreier Raum besteht in Stuttgart nicht, auch nicht im Mittleren Schlossgarten. Bei der Frage nach den Maßnahmen zur Räumung müssen die dafür zuständigen Stellen jedoch die besondere Situation berücksichtigen, der insbesondere der Mittlere Schlossgarten derzeit unterliegt. Im Falle der Realisierung des Bahnprojekts „Stuttgart 21“ wird das Gelände über Jahre hinweg eine Baustelle sein. Schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher ein besonnenes Vorgehen geboten, das auf Deeskalation ausgerichtet ist. Daher hält es das für den Schlosspark zuständige Ministerium für Finanzen und Wirtschaft auch für richtig, derzeit als Eigentümer von einer Einflussnahme auf polizeiliches Handeln oder von direkten Maßnahmen abzusehen.

Soweit der Schlossgarten beschädigt wurde und diese Schäden auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gelände zukünftig eine Baustelle sein könnte, dauerhaft und messbar sind, wird – wie in allen anderen Fällen von Beschädigung des Eigentums in öffentlicher Hand – gegen den Verursacher vorgegangen.

Daneben haben Sie die Frage der Kostenpflicht beim „Wegtragen“ oder „Wegführen“ aufgeworfen. Grundsätzlich gilt hierzu: Immer wenn die Polizei diese Maßnahme mit unmittelbarem Zwang durchsetzt, entsteht eine Kostenpflicht für den Weggetragenen, die sich an der Landesgebührenordnung orientiert. Falls der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt ist, ist die Polizei zudem verpflichtet, eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Kretschmann

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