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Wiebke Esdar
SPD
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Frage von Raphael A. •

Warum wird EU Resolution 2079 / 2015 "shared parenting" ignoriert und so eine Aufhebung der Ungerechtigkeit in der Behandlung von Elternteilen nach unterschiedlichen Maßstäben verhindert?

Die Realitäten im Umgang mit Eltern nach Trennung, denen keine Vorherrschaft zugesprochen wird durch den Staat ist menschenrechts- menschlichkeitsunwürdig. Die Würde des Menschens wird massiv verletzt. Die häufig verwendete Aussage des Begriffes "Kindeswohl" ist eine schändliche Umdeutung desselben, da wohl die wenigsten in diesem Fall eine objektive biasfreie Aussage hierüber treffen können. Wie leicht denen die mit diesem Begriff leichtfertig um sich werfen, dieses von der Hand geht, ist vielmehr eine Offenbarung fehlender Demut. Wie sehr der Staat die Rolle des Vaters missachtet, zeigt dass er Väter in den Iran abschiebt, obwohl einem Kind ein Bleiberecht zugesprochen wurde (https://www.instagram.com/p/C8XL8IwMt-v/?igsh=eG1qNnJ6cnIzcmow). Das deutsche Familienrecht ist einfach eine krasse Menschenrechtsverletzung und die Politik weiß das und duckt sich weg

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr A.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu dieser wichtigen Thematik. Tatsächlich ist Ihr Anliegen nicht einfach zu beantworten. 

Betrachtet man die Kompetenzverteilungen zwischen Bund und Bundesländer, dann liegt die Verantwortlichkeit für den Vollzug von Abschiebungen grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Länder. 

Für einen kurzen Zeitraum können die Länder alleine einen Abschiebestopp bestimmen, aber für einen allgemeingültigen Abschiebestopp benötigt es eine Einstimmigkeit unter den Ländern. Für Iran gab es bis Ende 2023 einen solchen Abschiebestopp. Jedoch waren bestimmte Personengruppen davon ausgenommen. Zu diesen Gruppen gehörten Gefährder, Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen haben, Personen, bei denen das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt, sowie Ausreisepflichtige, die hartnäckig die Mitwirkung an deren Identitätsfeststellung verweigern. Länder wie Bayern und Sachsen sahen aufgrund der geringen Anerkennungsquote von Menschen aus dem Iran jedoch keinen Bedarf für eine Verlängerung des Abschiebungsstopps und der Abschiebestopp wurde nicht verlängert. Die Bundesinnenministerin, Nancy Faeser, hatte sich stark für eine Verlängerung ausgesprochen. 

Daneben stellt sich die konkrete Frage im Einzelfall. Auch hier sind die Länder bzw. die Ausländerbehörde vor Ort zuständig. Eine Abschiebung kann aus familiären Gründen rechtlich unmöglich sein, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem – insbesondere noch sehr kleinen – Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Da gibt es einen Beurteilungsspielraum – insbesondere, wenn es sich bei einer abzuschiebenden Person um einen schweren Straftäter oder Gefährder handelt. Geprüft wird in einer Gesamtschau aller Umstände, ob ein Vorrang der familiären Belange gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt sprechenden Gründen besteht. Man kann also nicht sagen, dass alle Väter pauschal nicht abgeschoben werden können/dürfen. Auch wenn die familiären Belange natürlich dabei eine Rolle spielen. Es ist immer eine Abwägungsentscheidung.

Das „shared parenthood“ - oder auch Paritätsmodell / Doppelresidenzmodell genannt - sieht vor, dass ein Kind nach der Trennung seiner Eltern in gleich langen Phasen abwechselnd bei dem einen und dem anderen Elternteil wohnt. Im deutschen Recht ist eine solche gesetzliche Regelung nicht festgehalten. Bei einem Doppelresidenzmodell sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Das Unterhaltsrecht muss sich ändern und reformiert werden. Es liegt bereits ein Eckpunktepapier vor. Die finanziellen Lasten der Kinderbetreuung sollen fairer verteilt werden und Regelungen für den Unterhalt sollen besser geregelt werden.

Wir sehen, dass beide Elternteile sich um ihr Kind bzw. ihre Kinder sorgen wollen und dass wir gesellschaftlich viel weiter sind als die Gesetzgebung. Wir sind dabei, die Rechte von beiden Elternteilen zu stärken.

Herzliche Grüße 

Wiebke Esdar 

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