Warum gibt es für das Sondervermögen Bundeswehr keinen verbindlichen Tilgungsplan?
Sehr geehrte Frau Esdar,
für das Sondervermögen der Bundeswehr wurde kein verbindlicher Tilgungsplan festgelegt. Dies hat mich in sofern überrascht, als dass ein solcher, für die Aussetzung der Schuldenbremse im Falle einer Notsituation, gesetzlich festgeschrieben ist (Artikel 115 (2) GG).Natürlich ist mir klar, dass das Sondervermögen explizit nicht unter diesen Artikel fällt. Allerdings finde ich es verwunderlich, dass beim oben genannten Fall ein verbindlicher Tilgungsplan für wichtig erachtet wird und im Falle des Sondervermögens nicht.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung
Freundliche Grüße
Jakob M.
Sehr geehrter Herr M.,
danke für Ihre Anfrage zum Thema Sondervermögen.
Es ist richtig, dass bei Überschreitung der Schuldenbremse grundsätzlich ein Tilgungsplan erforderlich ist sofern nach Art. 115 II GG eine außergewöhnliche Notsituation vorliegt. Ob im Fall der Errichtung des Sondervermögen Bundeswehr eine solche Notsituation im Sinne des Art. 115 GG vorlag, ist auch unter Verfassungsrechtler:innen nicht unstrittig. Konkret zum Tilgungsplan steht in § 8 Abs. 2 zum Gesetz des Sondervermögen Bundeswehr: Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.
Die Modalitäten der Rückführung werden spätestens im Jahr nach der vollständigen Inanspruchnahme der Kreditermächtigung gesetzlich geregelt. Es wird also einen Tilgungsplan geben, sodass die Verpflichtung zur Tilgung der Schulden nicht entfällt.
Weitere Infos dazu finden Sie auch auf der Seite des Bundestages: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw19-pa-haushalt-sondervermoegen-891366
Viele Grüße
Wiebke Esdar