Wibke Brems steht mit verschränkten Armen vor einem Solarmodul.
Wibke Brems
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Frage von Felix H. •

Warum wurde nach Klage durch EU-Kommission gegen BRD im Hinweisgeberschutzbereich in dem erst am 29.12.23 in Kraft getretenen HinschAG die Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen ausgeschlossen?

Warum wurde nach Klage durch die EU-Kommission gegen die auf eine 8-stellige Vertragsstrafe verklagte BRD im Hinweisgeberschutzbereich in dem erst am 29.12.23 - nach Einlassung der Staatssekretärin des Justizministeriums im Rechtsausschuss des Landtags, dass NRW möglichst nicht das allerletzte Bundesland mit einem HinschAG werden solle - in Kraft getretenen HinschAG NRW die Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen ausgeschlossen - ungeachtet z. B. der Stellungnahme der Gesellschaft für Freiheitsrechte zum Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) und zur ergänzenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG-AG NRW-E), sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes? https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-1088.pdf

Wibke Brems steht mit verschränkten Armen vor einem Solarmodul.
Antwort von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr H.

die Europäische Kommission leitete gegen Deutschland wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie (Fristablauf war der 17. Dezember 2021) ein Vertragsverletzungsverfahren ein und erhob deswegen formell am 14. März 2023 Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).  

Das Vertragsverletzungsverfahren bezog sich jedoch nicht auf eine etwaige „Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen“.Denn die Hinweisgeberschutz-Richtlinie gibt nicht vor, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsgesetzen regeln müssten, dass für Meldestellen eine Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen besteht. 

Richtig ist, dass bei den Verhandlungen der bundesrechtlichen Regelung im Vermittlungsausschuss höchst kontrovers diskutiert wurde, ob auf Bundesebene über die Anforderungen der Hinweisgeberschutz-Richtlinie hinausgehend in Deutschland eine Pflicht bestehen sollte, anonyme Meldekanäle anzubieten. Mit der bundesrechtlichen Regelung in § 16 Abs. 1 S. 4, 5 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), wonach interne Meldestellen anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen, ohne dass eine Pflicht besteht, anonyme Meldekanäle anzubieten, wurde in diesem Punkt ein Kompromiss erzielt. 

Bei den zeitlich nach Verabschiedung des Bundesgesetzes erfolgten Beratungen des HinSchG-AG NRW  wurde aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung ein Gleichlauf von Bundes- und Landes-Hinweisgeberschutz als vorzugswürdig angesehen.  

Mit freundlichen Grüßen 

Wibke Brems 

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