Wibke Brems steht mit verschränkten Armen vor einem Solarmodul.
Wibke Brems
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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Frage von Felix H. •

Keinen Schutz sehen das HinSchG & HinSchG AG NRW für die Menschen vor, die in internen Meldestellen arbeiten. Warum sind sie nicht gg. Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen?

Die BRD musste wegen fehlender unionsrechtlicher Kooperation der Ampelregierung bei der Umsetzung der Whistleblowerrichtlinie von der EU-Kommission am 14.3.23 auf eine mind. 8-stellige Strafe verklagt werden: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273105&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2235020
Als eines der letzten Länder überhaupt hat NRW zum 29.12.23 ein Ausführungsgesetz (HinSchG AG NRW) für den kommunalen Bereich umgesetzt. Wenden sich Beschäftigte an eine interne Meldestelle, sichert das HinSchG ihnen auf Papier Vertraulichkeit & Schutz vor Nachteilen zu, aber nicht zu allen meldefähigen einschl. strafrechtlich relevanten Verstößen: https://verfassungsblog.de/ein-hinweis-fur-den-rechtsstaat/
Die Menschen, die in internen Meldestellen tätig sind, sind weiter nicht gesetzlich gegen Nachteile abgesichert, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, anders als z.B. Betriebsratsmitglieder. Warum sieht das Land keinen Schutz für sie vor?

Wibke Brems steht mit verschränkten Armen vor einem Solarmodul.
Antwort von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr H., 

das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bietet ausreichend Schutzmöglichkeiten für Personen, die selbst in internen Meldestellen tätig sind. Das HinSchG enthält folgende relevante Bestimmungen für Meldestellen: 

  •  Die Mitarbeitenden müssen fachlich unabhängig arbeiten können  
  • Sie dürfen keine weiteren Aufgaben haben, die zu Interessenkonflikten führen könnten  
  • Sie müssen regelmäßig geschult werden  
  • Der Zugang zu Meldungen ist streng auf autorisierte Personen beschränkt 

Mitarbeitende in Meldestellen nehmen eine exponierte Position ein, können unter Umständen selbst Ziel von Repressalien werden. Sie nehmen daher ähnlich wie Betriebsräte eine wichtige Kontrollfunktion im Unternehmen ein. Trotzdem spricht gegen ein Sonderkündigungsschutz, dass Mitarbeitende in internen Meldestellen den allgemeinen Schutz des HinSchG vor Repressalien genießen. Denn vom sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG sind Bußgeldtatbestände ausdrücklich erfasst, die dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen. Im Fall etwa, dass ein Arbeitgeber eine Meldung oder die Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und interner Meldestelle behindert (bußgeldbewehrt gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG) oder die Vertraulichkeit nicht wahrt (bußgeldbewehrt gem. § 40 Abs. 3 und Abs.4 HinSchG), könnte dies von einem Mitarbeitenden der internen Meldestelle gegenüber der externen Meldestelle des Bundes gemeldet werden. Dies hätte zur Folge, dass die Schutzwirkung des § 36 Abs. 1 HinSchG greift (Verbot von Repressalien wie etwa der Kündigung oder deren Androhung). 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Unterschiede deutlich machen. 

Mit freundlichen Grüßen 

Wibke Brems 

 

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