Frage an Volker Kröning von Harald B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kröning,
wie sehen sie den Missbrauch der deutschen Flagge an Kölner Plakatwänden? Dort wird die deutsche Flagge mit einem Halbmond dargestellt, Köln als Herz der Türken in Deutschland bezeichnet. Mir ist dieser StGB Artikel bekannt:
§ 90a StGB
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was sagen Sie dazu, ich fühle mich durch diese Plakate belästigt, man stelle sich nur mal vor, in der Türkei wird dessen Fahne mit einem Kreuz verändert!
Mit freundlichen Grüßen
H. Bürßner
Sehr geehrter Herr Bürßner,
auf Ihre Mail vom 7. Februar 2008 mit der Frage, ob in dem von Ihnen geschilderten Fall in Köln der Tatbestand des § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Darstellung der deutschen Flagge mit einem Halbmond und einem Stern schon erfüllt ist, lassen Sie mich bitte vorab bemerken, dass ich selten in Köln bin, weil mein Wahlkreis und Heimatort Bremen ist. Kommentierungen von Plakatwänden in anderen Orten sind nicht mein Metier. In wie weit der türkische Staat gegen Abbildungen ihrer Flagge mit einem Kreuz vorgeht, entzieht sich meiner Kenntnis. Möglichweise kann Ihnen die türkische Botschaft weiterhelfen.
Zu Ihren Rechtsfragen:
1. Flagge
Die Farben und Flaggen der Bundesrepublik und ihrer Länder ergeben sich aus Art. 22 GG und den entsprechenden Bestimmungen der Länder sowie ergänzend aus einer Fülle von Ausführungsbestimmungen. Art. 22 Abs. 2 GG sagt, dass die Bundesflagge schwarz-rot-gold ist. Leider schicken Sie kein Foto oder ein detaillierte Beschreibung der „Flagge“ mit, so dass eine Subsumtion nicht möglich ist. Ihre Ausführungen enthalten die Formulierung „deutsche Flagge“. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht eine Landesflagge meinen, sondern die Bundesflagge. Dann könnte das erste Tatbestandmerkmal erfüllt sein.
2. Verunglimpfen
Die Handlung in § 90a Abs. 1 Nr.2 Var. 2 StGB besteht darin, dass eines der genannten Objekte verunglimpft wird .Das ist der Fall, wenn die Flagge als Symbol des Staates empfindlich geschmäht – etwa besonders verächtlich gemacht – wird, z.B. durch provokatives Aufstellen der Bundesflagge in einem Misthaufen. Fraglich ist, ob in diesem Fall eine entsprechende Schmähung / Verächtlichmachung vorgelegen hat mit der Darstellung eines Halbmonds mit Stern. Bei Heranziehung der Rechtsprechung fällt auf, dass „nur“ Handlungen darunter fallen, die als primäre Botschaft eine erniedrigende Symbolik aussenden. Das Ziel der Darstellung auf den Kölner Plakatwänden scheint demgegenüber eine Verbindung oder Vermischung von deutschen und türkischen Symbolen gewesen zu sein. Eine Schmähung scheint mir nicht darin zu liegen.
In wie weit man sich durch die Aktion davon gestört fühlt, ist eine persönliche Entscheidung und nicht strafrechtlich von Bedeutung. Ich rate Ihnen: Nehmen Sie es gelassen.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Kröning