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Volker Kröning
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Frage von Florian S. •

Frage an Volker Kröning von Florian S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kröning,

mit Erstaunen habe ich zur Kenntnis genommen , dass man meinen Sport Paintball verbieten möchte.
Ich frage mich ob es nötig ist, dass unter dem Deckmantel des "Sportschützen" deutsche Staatsbürger tötungsbereite ECHTE Waffen benutzen und zu Hause verwahren dürfen.
Wäre es nicht ein leichtes festzulegen, dass die Waffen der Sportschützen im Schützenverein bleiben müssen, dort wo der ausschließliche Einsatz dieser Waffen stattfinden sollte?
Würde dies nicht das Übel viel eher an der Wurzel packen ,indem man echte und gefährliche Waffen aus der Öffentlichkeit entfernt?
Die letzten Amokläufe wurden alle ermöglicht duch privaten Besitz echter Waffen sollte man nicht hier etwas ändern?
Mit dem Sport Paintball und dessen Spielern gibt es und gab es NOCH NIE einen Zusammenhang bei einem deutschen Amoklauf.

Und doch will man nun gegen den international verbreiteten, mit Ligen versehenen und in Deutschland schon äußerst streng reglementierten Sport vorgehen. Soweit ich informiert bin gibt es keine Studien, welche einen Zusammenhang zwischen Computerspielen oder Spielen wie Paintball und resultierender steigender Gewaltneigung belegen eher im Gegenteil Studien und Experten (so nach meinem Kenntnisstand auch unser Professor für Medienpsychologie an der Tu-Chemnitz) verneinen solche Zusamenhänge.

Wiso wird den Aussagen der Fachleute nicht Rechnung getragen, darf ich nach ihrer persönliche Meinung zum Thema fragen?

Die aktuelle Entscheidung gegen Paintball ist für mich eine gefühlte kriminalisierung meiner Person. Ich kann diese politische Entscheidung nicht nachvollziehen und ich konnte auch noch keinen mündigen Wähler in meinen sozialen Umfeld finden der diese politische Entscheidung teil.
Ich appeliere an Sie, sich wenn möglich zumindest ausfürliche über Paintball und Gewaltstudien zu informieren bevor Sie einem Verbot meines Sports zustimmen.

Verbieten Sie echte Waffen im Privatbesitzt, aber bitte keine Spielgeräte.

mit freundlichen Grüßen

Florian Stephan

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Stephan,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09. Mai 2009 bei www.abgeordnetenwatch.de , in dem Sie zu den Maßnahmen der Großen Koalition zur Verschärfung des Waffenrechts Bezug nehmen.

Am 11. März 2009 tötete ein 17 Jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen großkalibrigen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters. Er besaß diese Waffe als Sportschütze zwar legal, bewahrte sie aber nicht seinen Pflichten als Waffenbesitzer entsprechend im Waffenschrank auf. Dies ist der Anlass für die nun anstehende, erneute Verschärfung der waffenrechtlichen Vorschriften.

Die ursprünglich vorgesehene Ordnungswidrigkeit für Spiele mit Tötungs- bzw. Verletzungssimulation entfallen bis auf weiteres. Auf ein Paintball-Verbot verzichtet die Große Koalition zur Zeit; sie wird sorgfältig prüfen, ob bzw. welche Gesetzesänderungen in diesem Bereich sinnvoll sind.

Die kritische Diskussion zu diesem Vorhaben spiegelt das Meinungsspektrum, das bei allen sicherheitspolitischen Maßnahmen sichtbar wird: Ablehnung, weil die Maßnahmen zu wenig durchgreifen, Ablehnung, weil die Maßnahmen zu sehr eingreifen, Ablehnung, weil es immer Wege gibt, Präventionsmaßnahmen zu umgehen. Daher möchte ich einige allgemeine Bemerkungen voranstellen:

Es ist uns bewusst, dass der Griff zur Waffe nur das letzte Glied in einer langen Kette ist. Das letzte, doch im Hinblick auf die Opfer das entscheidende. Die Ursachen für derartige Taten liegen in den Menschen. Sie rächen sich für (vermeintliche) Kränkungen. Sie suchen sich im Rausch eines durch die Waffe verliehenen Gefühls der Überlegenheit als vermeintlicher Herr über Leben und Tod einen Namen zu machen. Der Littleton-Mörder Dylon Klebold, ein zurückgebliebener Teenager, fantasierte sich vor seiner Tat in göttliche Dimensionen und schrieb: „Mein Zorn ist der eines Gottes. Wir werden Nachfolger haben, weil wir so verdammt göttlich sind.“ Derartige Verrücktheiten isolierter Persönlichkeiten haben eine jahrelange Vorgeschichte.

Die Politik kann fehlgeleiteten Entwicklungen einzelner Jugendlicher nur begrenzt vorbeugen und sie nur äußerst selten aufhalten. Und sie kann einzelne Verbrechen nicht zum Anlass nehmen, sich in (scheinbar) problematische Familien über die geltende Rechtslage hinaus einzumischen. Sie kann die – grundsätzlich in die Kompetenz der Bundesländer fallende – Jugend- und Schulpolitik so ausrichten, dass die Kinder und Jugendlichen dort auf eine Kultur der Anerkennung treffen, statt einem Prozess der Auslese ausgesetzt zu sein. Der Kern aggressiver Rächerfantasien ist der Mangel an Anerkennung. Anerkennung des familiären und sozialen Umfelds, aber auch Anerkennung der Institutionen, die lange Jahre einen dominierenden Einfluss ausübten. Und die Politik kann und muss Gefahrenquellen eindämmen, auch wenn diese nicht die alleinige Ursache darstellen, sondern „nur“ das Mittel für den letzten Schritt sind. Die Eindämmung dieser Gefahr ist der Sinn der von uns beabsichtigten Änderungen des Waffengesetzes.

In Deutschland gibt es ca. 10 Millionen legale Waffen. Die Anzahl der illegalen Waffen ist naturgemäß nicht bekannt und dürfte um einiges höher liegen. Der Besitz illegaler Waffen ist strafbar. Eine Regelung der Art des Besitzes ist nur hinsichtlich legaler Waffen möglich. Diese Regelungen haben den Sinn, die von Waffen ausgehende Gefährlichkeit – die Gefahr ihrer unbefugten Nutzung zu kriminellen Zwecken – möglichst einzudämmen. Dieses bedeutet: ihre unbefugte Nutzung muss nach Möglichkeit minimiert werden.

Leider lässt sich nicht feststellen, ob ein ordnungsgemäßer Verschluss der in Winnenden benutzten Waffe die Tat verhindert hätte. Hätte der Täter sich eine illegale Waffe besorgt? Hätte er den Waffenschrank aufgebrochen? Wir wissen es nicht. Das hängt davon ab, mit welcher Intensität er sein Ziel verfolgt hat und welche Möglichkeiten alternativer Vorgehensweise er gehabt hätte. Es hängt auch davon ab, ob sich zwischenzeitlich Änderungen in seinem Leben hätten ergeben können, die ihn von seiner Absicht abgebracht hätten. Diese Ungewissheit ist kein Einwand gegen die geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen. Sie zeigt nur, dass je nach der individuellen Fallgestaltung eine auch gesetzlich verursachte Erhöhung der Hindernisse zu einem Abbruch der Tat führen kann.

Es gibt in diesem Zusammenhang ein Wahrnehmungsproblem, das bei der öffentlichen Diskussion berücksichtigt werden sollte: Wenn die Umsetzung eines Tatplans durch gesetzgeberische Maßnahmen erfolgreich verhindert wird, ist dies in der Regel für die Sicherheitsbehörden nicht erkennbar und damit in der Öffentlichkeit nicht sichtbar. Eben weil nichts geschieht. Ein Verbrechen trotz der Maßnahmen wird hingegen als scheinbarer Beweis dafür interpretiert, dass die Maßnahmen nichts nutzen. Dabei liegt es schlicht auf der Hand, dass einerseits Verbrechen sich niemals absolut verhindern lassen und dass andererseits Prävention und Verfolgungsdruck die Anzahl der Verbrechen minimieren. Die Aufgabe verantwortlicher Politik ist es, die Maßnahmen zu ergreifen, welche die Schwelle zur Begehung von Verbrechen möglichst hoch setzen. Dies hat nichts mit einem „Generalverdacht“ gegen sämtliche legale Waffenbesitzer zu tun, sondern damit, dass die Einhaltung bestimmter Vorgaben – beispielsweise zur Verwahrung der Waffen - ohne behördliche Kontrolle im Einzelfall laxer ausfällt als unter dem Druck einer jederzeit möglichen Kontrolle. Kontrollen und Kontrolldruck können nicht jeden Regelverstoß verhindern, doch sie werden mit Sicherheit dazu beitragen, dass die Regeln besser eingehalten werden. Das funktioniert im Prinzip nicht anders als Kontrollen im Straßenverkehr.

Die von der Großen Koalition beabsichtigten Maßnahmen haben das Ziel
• die Anzahl legaler und illegaler Waffen zu reduzieren,
• den Umgang mit großkalibrigen Waffen einzuschränken,
• die Verwahrung legaler Waffen besser zu sichern,
• mit neuester Technik in Zukunft dafür zu sorgen, dass nur noch legale Besitzer die Waffe nutzen können und
• die Recherche der Polizeibehörden nach Waffen und Waffenbesitzern wesentlich zu beschleunigen .

Im Einzelnen heißt dies:
• Reduzierung der Anzahl legaler und illegaler Waffen

• Die Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können. Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Die häufigere Überprüfung des Bedürfnisses nach einer Waffe wird dazu führen, dass die Waffenberechtigung öfter als bisher wieder aberkannt werden kann.

• Das geltende Waffenrecht billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen. Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen über das Grundkontingent hinaus zu reduzieren, wir eine Überschreitung des Grundkontingents in Zukunft nur noch möglich sein, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

• Den Waffenbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten und diese vernichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als „Waffenhändler“ gerieren müssen und sich die Anzahl der im „Umlauf“ befindlichen Waffen reduziert.

• Im Hinblick auf den Besitz illegaler Waffen werden wir eine bereits 2002/2003 erprobte und Ende 2003 ausgelaufene Amnestieregelung neu fassen. Bis Ende 2009 wollen wir erneut die Möglichkeit eröffnen, durch die freiwillige Abgabe illegaler Waffen einer Strafverfolgung wegen illegalen Waffenbesitzes, Waffenerwerbes sowie des illegalen Führens von Waffen zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass dem Täter nicht bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war. Zielgruppe dieser Maßnahmen sind Waffenbesitzer, die sich ihrer Waffe in verantwortlicher Weise ohne Gefährdung anderer entledigen wollen und hiervon bislang durch die Gefahr der Strafverfolgung abgehalten wurden.

• Einschränkung des Umgangs mit großkalibrigen Waffen
Wir haben intensiv ein Verbot großkalibriger Schusswaffen im Schießsport diskutiert. Die gegen ein Verbot vorgebrachten Argumente sind auch aus unserer Sicht bedenkenswert. So wurden zahlreiche Sportordnungen der Sportverbände für den Einsatz von Großkaliberwaffen genehmigt mit der Folge, dass entsprechende Einrichtungen Bestandsschutz haben. Ein Verbot würde die deutschen Sportschützen von internationalen Wettbewerben ausschließen. Die auf Großkaliber spezialisierten Vereine stünden vor dem „Aus“. Schließlich stellt sich auch die Frage, was mit den zum Teil sehr wertvollen Waffen nach einem Verbot geschehen soll. Wir haben uns nun im Wege des Kompromisses auf eine Lösung geeinigt, die Jugendliche unter 18 Jahren vom Schießen mit großkalibrigen Waffen ausschließt. Damit wollen wir erreichen, dass Jugendlich sich nicht an den Umgang mit Waffen gewöhnen und mit Waffen umzugehen lernen, mit denen Kapitalverbrechen begangen werden können. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

• Die Verwahrung legaler Waffen besser sichern
Der sicheren Verwahrung gefährlicher Waffen dient unser besonderes Augenmerk. Unser Ziel ist es, auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu ermöglichen. Zurzeit findet eine Überprüfung der sicheren Verwahrung nur bei begründeten Zweifeln an einer sicheren Aufbewahrung statt. Wir wollen, dass in Zukunft zunächst der Antragsteller vor Erteilung der Waffenbesitzerlaubnis nachweisen muss, dass er Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung der Waffen getroffen hat. Zusätzlich sollen die Waffenbesitzer verpflichtet werden, der Behörde die Möglichkeit verdachtsunabhängiger Kontrolle der sorgfältigen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition zu ermöglichen. Auch wenn nicht sämtliche Waffenbesitzer tatsächlich kontrolliert werden können, wird alleine die ständige Möglichkeit unangemeldeter Kontrollen eine striktere Befolgung der Regeln veranlassen. Hierbei ist – außer bei Gefahr im Verzug - nicht vorgesehen, dass die Wohnung gegen den Willen des Berechtigten betreten werden kann. Wer seiner Pflicht zur Gestattung einer Kontrolle nicht entspricht, muss jedoch mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte rechnen.

Die unsachgemäße Lagerung von Waffen oder Munition soll in Zukunft als Straftat verfolgt werden, falls hierdurch die Gefahr des Verlustes der Waffe oder des Zugriffs Unbefugter verursacht wurde.

• Mit neuester Technik gegen die unberechtigte Nutzung einer legaler Waffen
Bislang sind Waffenschränke mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Wir werden es dem Bundesministerium des Innern ermöglichen, im Wege der Rechtsverordnung technische Systeme der Absicherung von Waffen und Waffenschränken zu verlangen. Dies betrifft insbesondere biometrische Sicherungssysteme. Die Technik hierzu ist noch in der Entwicklung, aber in ihrer Zielrichtung bereits absehbar. Die gesetzliche Maßnahme wird die technische Entwicklung beschleunigen und vor allem dazu führen, dass aufgrund der Massenproduktion der Einsatz der Technik auch bezahlbar sein wird. Ziel ist die Entwicklung von Erkennungschips, die die Öffnung der Schränke aber auch die Nutzung der Waffe bezogen auf den einzelnen Schuss davon abhängig macht, dass die individuellen körperlichen Merkmale des Berechtigten eingelesen werden.

• Einführung eines elektronischen Nationalen Waffenregisters
Aufgrund der EU-Waffenrechtlinie vom 21. Mai 2008 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bis Ende 2014 ein computergestütztes Waffenregister einzuführen. In diesem Register müssen Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer der Waffe sowie Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers eingetragen werden. Ein derartiges nationales Waffenregister ist zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung existiert. Wir wollen, dass ein derartiges Register bis Ende des Jahres 2012 – und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist – eingerichtet wird.

• Spiele mit Tötungs- oder Verletzungssimulationen sowie IPSC Schießen

Westernschießen und Schießen nach den Regeln der IPSC sind dynamische Schießsportdisziplinen, welche vom verbotenen kampfmäßigen Schießen unterschieden werden müssen. Dennoch gibt es Übungsabläufe, die in die Nähe des verbotenen Kampfschießens kommen. Erwähnt seien Schießformen aus der Deckung, die der Simulation von Häuserkampf nahe kommen.

Reale Spiele, in denen die Tötung oder Verletzung von Menschen in Gewalt verherrlichender Weise praktiziert werden, sind mit der Wertordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar. Es ist zu befürchten, dass jedenfalls bestimmte Formen von Laserdrome- oder Paintball-/ Gotcha-Spielen die innere Hemmschwelle zu gewalttätigen Konfliktlösungen herabsetzen.

Von einem sofortigen Verbot beider Spielformen sieht die Große Koalition jedoch ab, um Schnellschüsse zu vermeiden, die möglicherweise über das Ziel hinausgehen. Deshalb wird in einer Begleitentschließung des Deutschen Bundestags zu den oben ausgeführten Änderungen des Waffengesetzes die Bundesregierung aufgefordert werden

a)in Zusammenarbeit mit den Schießsportverbänden Regelungen auszuarbeiten, die das zulässige Bewegungsschießen klar vom kampfmäßigen Schießen abtrennen, und

b)das Gefahrenpotential von realen Spielen mit Tötungs- oder Verletzungssimulation unter Einbeziehung von kriminologischen, psychologischen und soziologischen Gutachten zu untersuchen. Im Anschluss daran ist zu prüfen, inwieweit derartige Spiele unterbunden oder in ihrem Ablauf eingeschränkt werden sollten. Über entsprechende Regelungen müsste gegebenenfalls vom nächsten Bundestag entschieden werden.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Kröning