Frage an Volker Kröning von Florian H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kröning,
Sie haben sich ja schon zu dem "Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen" geäußert. Dennoch möchte ich hier noch mal nachhaken.
Sie
schrieben das die Fallzahlen der Verbreitung von Kinderpornographie im Internet angestiegen sind.
Jedoch zeigen die Fallzahlen des BKA hier eher ein anderes Bild.
Die aktuellen Statistik ( http://www.bka.de/pks/zeitreihen/pdf/t01.pdf ) zeigt daß die Fallzahlen relativ Stabil blieben und im Jahr 2008 eine Reduzierung der "Verbreitung kinderpornographischer Schriften" (Schlüssel 143200 Seite 18) aufweisen.
Beim Schlüssel "143300 Besitz/Verschaffung von Kinderpornographie" ist eine Abnahme zu sehen. Nur "143400 Verbreitung von Kinderpornographie" zeigt dauerhaft ähnliche Fallzahlen.
Sie sagen auch das ein zugriff auf im Ausland Betriebe Webseiten nicht möglich ist. Wie begründen Sie dies, wo doch der Bundesregierung keine Länder nennen kann wo Kinderpornographie nicht unter Strafe steht in Verbindung mit einer ausreichend gut ausgebauten Internet-Infrastruktur um selbige anzubieten?
Insbesondere wo es offensichtlich privaten Vereinen problemlos gelingt diese Seiten löschen zu lassen.
(Quelle die "Kleine Anfrage der FDP" http://blog.odem.org/2009/06/11/2009-06-11-anfrage-sperren.pdf BT-Drucksache:16/13245)
Heute haben Sie für das "Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen" gestimmt.
Mich würde es interessieren warum Sie gegen den Rat von Experten, Betroffenen und über 130.000 Bürger der Bundesrepublik (darunter über 1400 Bremer) handeln?
Was hat Sie konkret bewegt diese Meinungen und Empfehlungen zu ignorieren und nicht wie 3 andere Mitglieder Ihrer Partei dagegen zu stimmen oder, wie 29 Genossen, sich zu enthalten/nicht abzustimmen?
Wieso stimmen sie also für ein Gesetzes, das auf Aussagen basiert zu der die Bundesregierung zum größten Teil keine Informationen vorliegen, auf Vermutungen basiert oder diese Falsch darstellt? (siehe kleine Anfrage)
MfG, F. Hannemann
Sehr geehrter Herr Hannemann,
vielen Dank für Ihre Zuschrift zum Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, das am 18. Juni 2009 vom Bundestag beschlossen wurde (Drucksache 16/12850).
Gerne nehme ich hierzu Stellung, wobei ich ein wenig ausholen muss, um die doch recht komplexen Zusammenhänge zu diesem sensiblen Thema deutlich machen zu können.
Ich bin überzeugt, wir alle wollen einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. Die SPD-Fraktion hat dazu mit einem Anfang Mai beschlossenen 10-Punkte-Plan ein umfassendes Konzept mit konkreten zusätzlichen Maßnahmen vorgelegt. Eine unserer Kernforderungen lautet, dass die Strafverfolgungsbehörden dauerhaft personell und technisch gut ausgestattet sind und die internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden weiter gestärkt wird.
In den vergangenen Jahren haben wir zudem bereits das Herstellen, die Verbreitung und den Besitz von Kinderpornografie lückenlos unter Strafe gestellt.
Der Kampf gegen Kinderpornografie hat viele Aspekte, die sich ergänzen und nicht gegeneinander ausgespielt werden sollten. Unabhängig von der Frage, ob der Missbrauch von Kindern selbst zugenommen hat, stellt sich zunehmend das Problem der Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten im Internet. Dies liegt an den Besonderheiten des Internets, in dem auch rechtswidrige Inhalte schnell verbreitet und anonym sowie ohne soziale Kontrolle konsumiert werden können.
Die Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornografie im Internet ist deshalb ein wichtiges Thema. Das dürfte weitgehend unbestritten sein. Auch ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Ein rechtswidriges Verhalten dort kann selbstverständlich strafbar sein oder zivilrechtlich verfolgt werden.
Fraglich ist letztlich, mit welchen Maßnahmen die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet angemessen, rechtsstaatlich korrekt und möglichst effektiv verhindert oder zumindest erschwert werden kann.
Bereits nach heutiger Rechtslage werden Kinderpornografie-Seiten, die sich auf deutschen Servern befinden, von den Internetprovidern heruntergenommen. Ein solcher direkter Zugriff ist im Ausland nicht möglich. Nur deshalb stellt sich die Frage nach Zugangssperren. Es geht hierbei aber nicht um eine Internetzensur – es geht um die Bekämpfung krimineller Handlungen in einem ganz besonders gelagerten Fall!
Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, den Zugang zu kinderpornografischen Inhalten zu erschweren. Uns ist bekannt, dass versierte Nutzer diese Sperrung technisch umgehen können. Es kommt aber auch darauf an, die Hemmschwelle, die an dieser Stelle in den letzten Jahren deutlich gesunken ist, wieder signifikant zu erhöhen. Dem dient neben der Sperrung einzelner Seiten die Umleitung auf eine Stoppseite mit entsprechenden Informationen.
Mit dem nun beschlossenen Gesetz wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf ganz wesentlich überarbeitet und verbessert; dabei konnte die SPD-Bundestagsfraktion ihre wichtigsten Änderungsvorschläge in den Verhandlungen mit der Unionsfraktion durchsetzen. Wir haben damit auch die wesentlichen Kritikpunkte, die sich aus der Anhörung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates ergeben haben, positiv aufgegriffen.
Der endgültige Beschluss hat insbesondere folgende Änderungen gebracht.
1. „Löschen vor Sperren“:
Die Regelung kodifiziert den Grundsatz „Löschen vor Sperren“. Danach kommt eine Sperrung durch die nicht verantwortlichen Internet-Zugangsvermittler nur dann in Betracht, wenn eine Verhinderung der Verbreitung der kinderpornografischen Inhalte durch Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nicht möglich oder nicht in angemessener Zeit Erfolg versprechend ist.
2. Kontrolle der BKA-Liste:
Die Neuregelung nimmt den Wunsch nach mehr Transparenz auf und etabliert ein unabhängiges Expertengremium beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Mit Blick auf die vornehmlich juristischen Aufgaben, nämlich zu bewerten, ob Inhalte die Voraussetzungen des § 184 b StGB erfüllen, muss die Mehrheit der Mitglieder des fünfköpfigen Gremiums die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste jederzeit einzusehen und zu überprüfen. Mindestens einmal im Quartal erfolgt zudem zusätzlich auf der Basis einer relevanten Anzahl von Stichproben eine Prüfung, ob die Einträge auf der Sperrliste den Voraussetzungen von §1 Satz 1 des Gesetzes erfüllen. Sollte die Mehrheit des Gremiums zu der Auffassung kommen, dies sei nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt den Eintrag bei der nächsten Aktualisierung von der Liste zu streichen. Das Expertengremium wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Dauer der Geltung des Gesetzes (31. Dezember 2012) bestellt.
3. Datenschutz:
Das Gesetz dient ausschließlich der Prävention. Verkehrs- und Nutzungsdaten, die aufgrund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. Damit wird auch ausgeschlossen, dass sich durch Spam-Mails fehlgeleitete Nutzer/innen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen könnten. Zudem ist keine Speicherung personenbezogener Daten bei den Internetprovidern mehr vorgesehen.
4. Spezialgesetzliche Regelung:
Die Regelungen, die in dem Gesetzentwurf zur Zugangserschwerung vorgesehen waren, sind in eine spezialgesetzliche Regelung überführt worden. Ausschließliches Ziel des Gesetzes ist die Erschwerung des Internetzugangs zu kinderpornografischen Inhalten. Mit dem neuen Regelungsstandort in einem besonderen Gesetz soll noch deutlicher werden, dass eine Zugangserschwerung auf weitere Inhalte ausgeschlossen bleiben soll. Damit wurde auf die vielfach geäußerten Befürchtungen eingegangen, die Zugangserschwerung könnte mittelfristig weiter ausgedehnt werden.
5. Befristung:
Auf der Grundlage der nach zwei Jahren vorzunehmenden Evaluierung wird der Gesetzgeber in die Lage versetzt, zu prüfen und zu bewerten, ob die Maßnahme erfolgreich war, um endgültig zu entscheiden. Mit der neuen gesetzlichen Regelung bekämpfen wir nicht nur die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte im Internet, sondern schützen zugleich Internetnutzer, sichern rechtsstaatliche Grundsätze und ermöglichen ein transparentes Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Kröning