Frage von Bernhard R. • 14.05.2008
Frage an Volker Kauder von Bernhard R. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrter Herr Kauder,
gemäß deutsch-türkischem Abkommen vom 30. April 1964 und deutsch-jugoslawischem Abkommen vom 12. Oktober 1968 haben in der Türkei und Jugoslawien (jetzt Nachfolgestaaten) lebende Eltern eines in Deutschland lebenden krankenversicherten türkischen resp. jugoslawischen (jetzt ...) ARBEITNEHMERS Anspruch auf Leistungen der deutschen Krankenversicherung.
Was geschieht mit diesem Versicherungsschutz für die Eltern in der Türkei oder Ex-Jugoslawien, wenn das in Deutschland arbeitende Kind arbeitslos wird, also nicht mehr Arbeitnehmer ist?
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Riffel
Antwort ausstehend von Volker Kauder CDU