Frage an Volker Kauder von Udo B. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Kauder,
es geht in meiner Frage um das Thema Arbeitsschutz im Ehrenamt.
Warum stellt der Gesetzgeber Ehrenamtliche im Bezug auf das stattliche Arbeitsschutzrecht und die damit verbundenen Pflichten der Verantwortlichen SCHLECHTER als Arbeitnehmer?
Zur Begründung:
Wie Sie sicherlich wissen, sind in Deutschland viele hunderttausend ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in, wie es so schön im SGB VII heisst, "Unternehmen zur Hilfeleistung in Unglücksfällen" aktiv. Sie leisten dort für die Allgemeinheit hochprofessionelle Arbeit und sind bei diesen Tätigkeiten den gleichen, wenn nicht sogar höheren Gefährdungen ausgesetzt als hauptamtliche Mitarbeiter in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern.
Der gravierende Unterschied: Bei den ehrenamtlichen Mitarbeitern ist staatliches Arbeitsschutzrecht nicht anwendbar.
Zitat aus der GUV-R A1: "Soweit in dieser Unfallverhütungsvorschrift ausdrücklich auf Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Bestimmungen nur in Bezug auf Personen, die sowohl von § 3 Arbeitsschutzgesetz als auch von § 2 SGB VII erfasst werden, insbesondere Beschäftigte und Auszubildende. Hinsichtlich anderer Versichertengruppen wie z.B. ehrenamtlich Tätigen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen finden diese Regelungen keine Anwendung."
Faktisch bedeutet dies, das Forderungen, die sich aus dem stattlichen Arbeitsschutzrecht ergeben (z.B. PSA-BV, GefStoffV, BioStoffV, LärmVibArbSchV, ...) von den Verantwortlichen nicht umgesetzt werden müssen, es fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Die Unfallzahlen im Ehrenamt sind - sofern Unfälle von den Ehrenamtlichen überhaupt den zuständigen Unfallversicherungsträgern gemeldet werden - deutlich höher als in vergleichbaren gewerblichen Tätigkeitsbereichen - mit den entsprechenden finanziellen Folgen für die Allgemeinheit.
In meinen Augen ist dies kein tragbarer Zustand für eine Partei, die sich um die Förderung des Ehrenamtes bemüht.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard