Warum handelt es sich bei Neueinstellungen und ehemaligen Eltern nicht um „aktive Beamte“?
Sehr geehrter Herr Bajus,
zunächst vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, der ich jedoch leider nicht ganz zu folgen vermag.
Inwiefern handelt es sich Ihrer Ansicht nach bei Beamten, die sich im Jahr 2023 in Elternzeit befanden, aus diesem Grunde im Jahr 2024 nicht die 1.800 € IASZ bezogen haben - obwohl sie im Jahr 2024 natürlich wieder voll gearbeitet haben - und durch das Fehlen dieser 1.800 € IASZ nicht das verfassungsrechtlich gebotene Abstandsgebot zur Grundsicherung eingehalten haben, nicht um aktive Beamte? Selbiges bei Neueinstellungen zum 01.01.2024? Wann nach einer Elternzeit / Einstellung ist man „aktiv“ & hat Anrecht aufs Abstandsgebot?
Und halten Sie eine Orientierung an Tarifbeschäftigten im Privatrecht mit Streikrecht, abweich. Arbeitszeit, Jahressonderzahlung, Eingruppierung, Stufenlaufzeit für gebotener als eine Orientierung an Beamten aus 16 anderen Rechtskreisen in Deutschland? Denn hier ist Niedersachsen stark unterdurchschnittlich in der Bezahlung.