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Volker Bajus
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Frage von Kevin B. •

Ist die Besoldung der niedersächsischen Beamten offensichtlich verfassungswidrig?

Sehr geehrter Herr Bajus,

in der Landtags Drucksache 19/5132 (Entwurf und Erläuterungen NBesG 2024) wurden auf Seite 32 ausführliche Berechnungen zum Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung dargelegt. Nach dortiger Berechnung sei die Grundsicherung im Jahr 2024 um 16% (15% erforderlich) überschritten und somit die Besoldung verfassungskonform.

In diese Berechnung sind 3.000 € netto Inflationsausgleichszahlung eingeflossen.

Gem. § 2 Abs. 1 NISZG wurde im Januar 2024 ein Anteil von 1.800 € (der gesamt 3.000 €) nur gezahlt, wenn im Zeitraum 01.08 - 08.12.2023 Anspruch auf Dienstbezüge bestand.

Z. B. Neueinstellungen nach dem 08.12.2024 und Beamte in Elternzeit haben diese Zahlung nicht erhalten.

Ist die Besoldung dieser Personengruppen somit alleine schon aufgrund dieser Tatsache offensichtlich verfassungswidrig, da gem. der genannten Drucksache ohne die vollen 3.000 € Inflationsausgleichsprämie der Mindestabstand zur Grundsicherung von mind. 15 % nicht erreicht wird?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.

vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema Besoldung, die ich wie folgt beantworten will: 

  

Vorweg möchte ich Ihnen versichern, dass ich grundsätzlich allen Beschäftigten egal welcher Alters- oder Statusgruppe, oder ob in Elternzeit, Pension oder Rente jeden zusätzlichen Euro von Herzen gönne. Aber, natürlich muss Bezahlung, müssen Besoldung und Entlohnung fair und gerecht auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Die öffentliche Hand kann und darf nicht nach Gusto, sondern nur nach Recht und Gesetz handeln. Diese Selbstverständlichkeiten voraus geschickt muss ich darauf verweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerG) zur amtsangemessenen Alimentation sich ausschließlich auf aktive Beamtinnen und Beamte bezieht. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Versorgungsbezüge nicht das Niveau der Besoldung erreichen müssen. Deshalb ist es zulässig, dass das Ruhegehalt niedriger ist als die Dienstbezüge während des aktiven Dienstes. Ein geringerer Alimentationsbedarf von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegenüber aktiven Beamtinnen und Beamten wurde vom Bundesverfassungsgericht auch im Zusammenhang mit der Differenzierung bei der Gewährung einer Sonderzahlung festgestellt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2003 – 2 BvL 19/02). 

Das gilt bei Neueinstellungen und auch für Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld, da diese nach der bestehenden Gesetzeslage unbezahlt freigestellt sind und Lohnersatzleistungen beziehen. Es handelt sich insofern nicht um aktive Beamtinnen und Beamte, die daher ebenso nicht unter die Rechtsprechung des BVerG fallen. 

In den Zusammenhang muss die Arbeitgeberin, also das Land, auch die Vergleichbarkeit mit der Umsetzung der Tarifergebnisse für die Beschäftigten berücksichtigen. Auch hier gab es keine Sonderzahlungen für Menschen, die in dem betreffenden Zeitraum in Elternzeit waren und Tarifbeschäftigte sind. Als Arbeitgeberin kann das Land einer erheblichen Besserstellung von Beamtinnen und Beamten gegenüber Tarifbeschäftigten nicht gutheißen, denn in der Regel gilt der Grundsatz „Besoldung folgt Tarif“. Ich hoffe, dass ich Ihnen nachvollziehbar erläutern konnte, warum die Besoldung in der derzeitigen Ausgestaltung aus meiner Sicht nicht verfassungswidrig ist.  

 

Mit freundlichen Grüßen 

Volker Bajus 

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