
(...) Die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollen zu einem Ausgleich geführt werden. Verbesserte Informationsmöglichkeiten sollen genutzt werden können ohne die Privatsphäre des Menschen zu beschädigen, dessen Daten in sozialen Netzwerken stehen. Schon heute ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt, dass Personendaten zum Zwecke der Beschäftigung genutzt werden dürfen. (...)