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Uwe Schummer
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Frage von Hans K. •

Frage an Uwe Schummer von Hans K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schummer,

meine Frage an Sie: Das übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin (BGBL 1990 Teil ll S.1274), hat dieses Übereinkommen heute in Deutschland noch Gültigkeit?
Aus diesem übereinkommen;
Artikel 5
(2) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß vorbehaltlich des Artikel 3 die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche von ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen nicht geltend gemacht werden.
Artikel 3
(1) Deutsche Gerichte und Behörden können im Rahmen der Zuständigkeit, die sie nach deutschen Recht haben, in allen Verfahren tätig werden, die eine vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben, sowie in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt wird.
(2) Eine Zuständiegkeit deutscher Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 besteht nicht für folgende Instiutionen und Personen, auch wenn ihre dienstliche Tätigkeit beendet ist und nicht in den nachstehend genannten Verfahren:
a) die alliierten Behörden.
d) Richter an den von den alliierten Behörden eingesetzten Gerichte in Berlin und andere Gerichtspersonen, die ihnen bisher in der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit gleichgestellt waren, soweit sie in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben:
Frage: Was bedeutet dieses Übereinkommen für mich als deutscher Staatsbürger, speziell der Artikel 5 ?

H. Klein

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Klein,

Durch die Wiedervereinigung endete der Sonderstatus Berlins. Dem sich in diesem Zusammenhang ergebenden Regelungsbedarf wurde durch das Übereinkommen Rechnung getragen. Im Wesentlichen ging es um die stationierten Truppen und den Ausschluss etwaiger Entschädigungsansprüche. Eine Auswirkung dieser völkerrechtlichen Übereinkunft auf Sie persönlich kann ich nicht erkennen.

Herzliche Grüße

Uwe Schummer MdB