Frage an Uwe Feiler von Corvin Z. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik
Sehr geehrter Her Feiler,
Wie stehen sie zu dem Artikel 17, der im Mai im Bundestag verabschiedet werden und im Juli in Kraft treten soll?
In wie fern werden sie sich noch für Verbesserung wie zum Beispiel die Erweiterung der Mutmaßlichen Nutzung von Urheberrechtsgeschützen Materialien oder der Erhöhung auf 100 prozentige Nutzung eines Werkes einsetzen?
Mit freundlichen Grüßen,
Corvin Zloch
Sehr geehrter Herr Zloch,
die Bundesregierung hat intensiv darüber diskutiert wie zwei europäische Urheber-Richtlinien umgesetzt und der Schutz des geistigen Eigentums von Urhebern auch in der digitalen Welt sichergestellt werden kann. Wir sorgen damit für die dringend erforderliche Modernisierung des Urheberrechts und der Anpassung des Urheberrechts an den digitalen Binnenmarkt. Die Veröffentlichung von nutzergenerierten Inhalten auf sozialen Netzwerken ist für Millionen Menschen in diesem Land gelebte Praxis und bedarf eines rechtssicheren Rahmens für die vielen Kreativen und Konsumenten im Internet. Gleichzeitig steht mit den veränderten Nutzungsmöglichkeiten urheberrechtlich geschützter Inhalte in der digitalen Wirklichkeit von Online-Plattformen und sozialen Interaktionsräumen der Urheberrechtsschutz vor ganz neuen Herausforderungen. Bei der Umsetzung der Richtlinie verfolgt die Union das zentrale Anliegen, den Einsatz von Uploadfiltern durch die Online-Plattformen soweit wie möglich unnötig zu machen. Unser Vorschlag war es, dass Inhalte nicht beim Upload blockiert werden, sondern, dass für diese Inhalte fair gezahlt wird. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf haben wir nach einer langen Verhandlungsphase nun einen Kompromiss gefunden, bei dem wir den Einsatz von Uploadfiltern allein durch gesetzliche Vorgaben nicht gänzlich verhindern konnten. Mit einem umfangreichen Mechanismus, über den Nutzer und Rechteinhaber ihre Interessen sichern können, setzen wir die Urheberrechtsrichtlinie aber so um, dass Overblocking von vornherein verhindert werden kann.
Mit diesem Gesetzentwurf wurde die umfangreichste Reform des Urheberechts seit zwei Jahrzehnten auf den Weg gebracht. Das Thema ist sehr komplex und wir sind froh zu einem Kompromiss gekommen zu sein, der viele berechtigte Interessen aller Gruppen erfüllen kann. Grundstein für einen Interessenausgleich zwischen Nutzern sowie Autoren, Künstlern und anderen Rechteinhabern ist die Einführung der Plattformverantwortlichkeit für die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch ihre Nutzer bei gleichzeitiger umfassender Lizenzierung und Möglichkeiten zur Nutzung von nutzergenierten Inhalten. Grundlage ist, dass wir rechtlich erlaubte Nutzungen ermöglichen und urheberrechtswidrige Nutzungen nicht ermöglichen wollen. Das zentrale Instrument dafür ist, dass die Diensteanbieter verpflichtet werden, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke Lizenzen zu erwerben. Auf diese Weise sollen möglichst viele Veröffentlichungen grundsätzlich möglich gemacht und die Zahl der Veröffentlichungen nicht lizenzierter Inhalte von vornherein geringgehalten werden. Denn besonders wichtig in digitalen Zeiten ist es, dass Autoren, Künstler, Kreative, Musiker, Journalisten und andere Urheber ihr geistiges Eigentum wesentlich besser und einfacher schützen und ihr Recht durchsetzen können. Sie haben Anspruch auf eine faire Vergütung ihrer Leistungen, ganz nach dem Grundsatz der Union „Leistung muss sich lohnen“. Zugleich hat die Interaktion vieler Millionen Nutzer und Kreativer über Online-Plattformen eine grundlegende Bedeutung für die Meinungsbildung und Kommunikation in unserer Gesellschaft erlangt. Daher bekommen auch Nutzer Rechtssicherheit bei der Frage, wann und wie sie geschützte Inhalte nutzen und veröffentlichen dürfen. Dazu gehört, dass Bagatellausnahme und PreFlagging es ermöglichen, dass Nutzerinnen und Nutzer Uploads als legal kennzeichnen und die erlaubte Nutzung von geschützten Inhalten sicherstellen können. Damit ist der freie Austausch von Meinungen und Informationen im Netz unter besonderen Schutz gestellt. Beschwerde- und Schlichtungsmöglichkeiten sollen in der Praxis im Einzelfall den Interessen von Rechteinhabern, Nutzern und Plattformen gerecht werden und ein handhabbares Verfahren zur Verfügung stellen.
Die Ziele der Union waren und sind bei der Umsetzung der europäischen Urheberrechtsreform in nationales Recht: Meinungsfreiheit sichern, Rechtssicherheit für Nutzer stärken, Urheber fair und effektiv vergüten sowie Plattformen in die Pflicht nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Feiler