Frage an Uwe Feiler von Andreas G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Feiler,
mit Urteil vom 19.01.2017 Az. VI R 75/14 änderte der Bundesfinanzhof die Berechnungsmethode bei der Abziehbarkeit der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG. Nach ersten überschlägige Berechnungen ergeben sich durch diese neue Berechnungsmethode Entlastungen bei den betroffenen Steuerpflichtigen zwischen mindestens 40 EUR und maximal 300 EUR pro Jahr (vgl. http://www.nwb-experten-blog.de/bundesfinanzhof-widerspricht-finanzverwaltung-neue-steuervorteile-aus-aussergewoehnlichen-belastungen/). Derzeit weigern sich die Finanzämter dieses Urteil in der Praxis umzusetzen. Als Grund hierfür wird die fehlende Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt aufgeführt. Auch fehlt es bisher an entsprechenden Verwaltungsanweisungen durch das Bundesfinanzministerium. Auch ist bisher noch im Streit, ob das Urteil des BFH auch für bereits rechtskräftige Steuerbescheide auf Grund eines bereits seid September 2013 in allen Einkommensteuerbescheiden enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks anzuwenden ist. Werden Sie sich dafür einsetzten, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Berechnung der zumutbaren Belastung zeitnah ggf. auch für die Vergangenheit durch die Finanzverwaltung umgesetzt wird und eine echte steuerliche Entlastung ggf. noch vor der Bundestagswahl möglich ist?
Sehr geehrter Giebel,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25.05.2017. Nach Abstimmung des Vorgehens zur Anwendung der geänderten Berechnungssystematik zwischen Bundesfinanzministerium und Länderfinanzverwaltungen und der mittlerweile erfolgten, notwendigen technischen Anpassungen zur Umsetzung dieser Veränderungen. Am 1. Juni 2017 wurde auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums ein Vorabhinweis auf das bevorstehende Inkrafttretens des Urteils veröffentlicht ( https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2017-06-01-Ermittlung-zumutbare-Belastung-Par-33-Abs-3-EStG.html ).
Die von Ihnen thematisierte Neuberechnung kommt derzeit grundsätzlich mit einer Ausnahme zum Einsatz. Offen ist jedoch noch, ob die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur für alle zukünftigen oder auch für zurückliegende, mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehende Bescheide gilt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich jederzeit gerne an mein Büro unter uwe.feiler@bundestag.de oder 030/22779210.
Mit besten Grüßen
Uwe Feiler