Frage an Uwe Feiler von Andreas G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Feiler,
bekanntlich hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.06.2016 Az. X R 17/15 entschieden, dass eine Prämienzahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht mindert. Einkommensteuerbescheide sind in diesem Punkt seid November 2015 vorläufig ergangen. Da nunmehr das entsprechende Urteil des BFH vorliegt, müsste eigentlich das Finanzamt bei derartigen Sachverhalten die bereits ergangenen Einkommensteuerbescheide nach § 165 AO ändern. Zur Zeit werden aber Änderungsanträge zum Beispiel von der bayerischen Finanzverwaltung nicht bearbeitet. Grund dafür ist eine interne Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern nach dem das oben aufgeführte BFH Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden soll. Angeblich wird die Veröffentlichung des oben aufgeführten BFH Urteil im Bundessteuerblatt erst zusammen mit einem Nichtanwendungserlass erfolgen. Mich würde Ihre Meinung zu dieser Problematik interessieren. Wie steht ein weiterer Nichtanwendungserlass zu einem steuerzahlerfreundlichen Urteil im Zusammenhang mit der Vereinbarung im Koalitionsvertrag Nichtanwendungserlasse restriktiv zu handhaben?
Sehr geehrter Herr Giebel,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.10.2016. In der Tat hat der BFH mit seinem Urteil vom 01.06.2016 (X R 17/15) entschieden, dass Erstattungen, die eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten zahlt, nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern.
Nun schildern Sie in Ihrer Frage einen Fall, in dem eine Finanzverwaltung noch nicht damit begonnen hat, entsprechende Änderungsanträge zu bearbeiten. Dies ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass sich momentan die verschiedenen Finanzverwaltungen koordinieren, um missbräuchliche Vertragsgestaltungen zu verhindern. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart wird das BMF die Verwendung von sog. "Nichtanwendungserlässen" weiterhin äußerst restriktiv handhaben.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Feiler
Sehr geehrter Herr Giebel,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 19.10.2016. In der Tat hat der BFH mit seinem Urteil vom 01.06.2016 (X R 17/15) entschieden, dass Erstattungen, die eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten zahlt, nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern.
Nun schildern Sie in Ihrer Frage einen Fall, in dem eine Finanzverwaltung noch nicht damit begonnen hat, entsprechende Änderungsanträge zu bearbeiten. Dies ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass sich momentan die verschiedenen Finanzverwaltungen koordinieren, um missbräuchliche Vertragsgestaltungen zu verhindern. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart wird das BMF die Verwendung von sog. "Nichtanwendungserlässen" weiterhin äußerst restriktiv handhaben.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Feiler