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Uwe Feiler
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Frage von Andreas G. •

Frage an Uwe Feiler von Andreas G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Feiler,

In Deutschland werden Arbeitseinkommen zwischen 49 % und 34 % belastet. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nach Einführung der Abgeltungssteuer lediglich einer Belastung von maximal 28,63 %. Damit liegt die Belastung von Arbeitseinkommen um bis zu 20 % höher als die Belastung von Kapitaleinkommen. Es ist offensichtlich das hier unproduktive Einkommen steuerlich gefördert, produktives Einkommen steuerlich belastet wird. Nun wird diskutiert die Abgeltungssteuer wieder abzuschaffen. Dabei ist die Besteuerung von Kapitaleinkünften an der Quelle ein gut funktionierendes System. Zu dem sichert es dem Fiskus stetig fließende Steuereinnahmen. Die beabsichtige Vereinfachung im Steuerrecht ist tatsächlich eingetreten. An dem bestehenden System sollte daher keine Änderungen erfolgen. Eine Lösung für das Problem, an dem System der Besteuerung von Kapitaleinkünften an der Quelle mit gesondertem Steuersatz festzuhalten, aber die Begünstigung von Kapitaleinkünften gegenüber Arbeitseinkommen abzuschaffen, ist meiner Ansicht nach, die Erhöhung des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte auf 40 %. Mit Soli.Zuschlag und Kirchensteuer ergäbe sich eine Belastung von ca. 46 %. Gleichzeitig sollte die Prüfung nach § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung) abgeschafft werden. Damit wären dann Kapitaleinkünfte über dem Sparerfreibetrag immer mit einem Steuersatz versteuert die der durchschnittlichen Belastung von Arbeitseinkommen entspricht. Flankierend hierzu sollte der Sparerfreibetrag vervierfacht werden. Kleine Sparvermögen wären dann auch bei steigenden Zinsen von der Erhöhung der Abgeltungssteuer nicht betroffen. Nur Besitzer von großen Vermögen wäre von der Erhöhung betroffen. Darüber hinaus könnten die steigenden Einnahmen aus der Abgeltungssteuer verwendet werde, um z.B. den Arbeitnehmerpauschbetrag auf 2.000 EUR zu verdoppeln. Dies würde zu einer Entlastung der Arbeitnehmer führen. Mich würde Ihre Meinung hierzu interessieren.

Andreas Giebel

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Sehr geehrter Herr Giebel,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.05.2016 zur Abgeltungssteuer. Zunächst zum Hintergrund: Die Abgeltungsteuer wurde 2009 eingeführt, weil die Besteuerung von Kapitaleinkünften mit individuellen Steuersätzen nicht gesichert war. Das neue System trägt nun erheblich zur Steuerehrlichkeit und zur Entbürokratisierung des Steuerrechts bei. Erst wenn ab 2017 alle beteiligten Staaten in der OECD die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch geschaffen haben und er in der Praxis auch funktioniert, können wir uns mit der Zukunft der Abgeltungsteuer befassen.

Ich möchte betonen, dass der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent kein einseitiges Privileg der Reichen ist. Im Gegenteil, mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Kapitalerträgen deutlich ausgeweitet.

Ich gebe zu bedenken, dass eine AbschaffungAusgleichsmechanismen nötig machen würde, um stärkere Belastungen der Anleger zu verhindern. In den Fokus nehmen müssten wir dann Freibeträge, Werbungskosten und Spekulationsfristen nehmen. Damit wäre automatisch auch der erwünschte Vereinfachungseffekt der Abgeltungssteuer hinfällig.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Feiler

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