Frage an Uwe Beckmeyer von Simon Joda S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Vielen Dank, Herr Beckmeyer, für Ihre Antwort am 25.02.2015 auf meine Frage vom 21.02.2015 bezüglich offener WLAN-Netze und der Störerhaftung ( http://www.abgeordnetenwatch.de/uwe_beckmeyer-778-78023--f431584.html#q431584 ).
Ich habe folgende weiterführende Fragen:
- In dem letzten Entwurf, wurde festgehalten, dass gewerbliche Anbieter von offenen WLAN-Netzen, ihre Nutzer darüber informieren müssen, dass Sie über diesen Zugang keine unrechtmäßigen Aktivitäten begehen dürfen.
Was ist der Beweggrund für diese Maßnahme?
Das deutsche Recht stellt doch bereits klar, dass keine unrechtmäßigen Aktivitäten geduldet werden. Warum ist diese erneute Klarstellung IHRER Meinung von Nöten?
Um dieser Informationspflicht nachzukommen, müsste ein gewerblicher Anbieter, zusätzlich zu seinem Gerät, welches das WLAN-Netz aufbaut, ein weiteres Gerät in Betrieb haben, welches dem Nutzer eine solche Erklärung vorschiebt. Dazu sind die meisten Bürger nicht in der Lage und würden technischen Support benötigen. Dies ist also definitiv keine "einfache und praktikable" Lösung.
Das gleiche gilt für private Anbieter, nur noch extremer.
Nicht nur, dass auch hier zusätzliche Hardware und Einrichtung von Nöten ist, um den Nutzer (erneut) aufzuklären, hier sollen sogar personenbezogenen Daten gespeichert werden.
Dafür sind private Anbieter definitiv nicht ausgerüstet. Noch viel weniger als gewerbliche Anbieter, die sogar weniger Pflichten haben.
- Bezüglich Verschlüsselung von WLAN-Netzen:
Mir ist klar, dass die Störerhaftung auch relevant für Anbieter geschlossener WLAN-Netze ist.
Aber generell geht es ja vorwiegend um offene WLAN-Netze. Wenn ich dieses Netz jedoch verschlüssele, ist dieses nicht mehr offen.
In meinen Augen, ist der große Vorteil von offenen Netzen, dass sie dem Betreiber und Nutzer zu Gute kommen, da sie einfach einzurichten und zu nutzen sind.
Ich freue mich auf ihre persönliche Meinung!
Simon Joda Stößer.
Sehr geehrter Herr Stößer,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage zum Thema offene WLAN-Netze.
Nachdem der Gesetzentwurf der Bundesregierung an Länder, Verbände und Fachkreise verschickt wurde und diese die Möglichkeit hatten, Stellung zu nehmen, hat die Bundesregierung den Entwurf überarbeitet. Die neue Fassung mit dem Stand vom 15. Juni 2015 finden Sie hier: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz-aenderung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf .
Die Bundesregierung hat sich dabei auf die folgenden Änderungen verständigt, welche das Angebot und die Nutzung von WLANs erheblich vereinfachen sollen:
• Es wird nicht mehr zwischen privaten und geschäftsmäßigen Anbietern unterschieden. Alle WLAN-Anbieter müssen ihre Netze gegen die unberechtigte Nutzung "angemessen sichern". Der Einsatz eines "anerkannten Verschlüsselungsverfahrens oder vergleichbarer Maßnahmen" ist nicht mehr zwingend erforderlich. Vielmehr bleibt es dem WLAN-Betreiber selbst überlassen, wie er sein WLAN sichert. Damit wurden die Anforderungen an WLAN-Betreiber auf das Notwendigste reduziert und Technologieneutralität erreicht.
• Neben der angemessenen Sicherung muss sich der Betreiber wie bisher vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird. Dies muss nicht zwingend eine Vorschaltseite sein, sondern kann auch durch Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen oder durch Aushang erfolgen.
Erfüllt der WLAN-Betreiber beide Voraussetzungen, haftet er nicht als Störer für die von anderen über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen, kann also Abmahnungen und Unterlassungsklagen verhindern. Private WLAN-Anbieter müssen nach dem geänderten Entwurf Nutzer, denen sie ihren Anschluss überlassen, ebenso wenig wie der geschäftsmäßige Anbieter oder die öffentliche Einrichtung, namentlich kennen. An alle Betreiber werden somit die gleichen Anforderungen gestellt. Damit soll der Entwurf Rechtssicherheit und größtmögliche Praktikabilität schaffen.
Bevor der Entwurf der Bundesregierung ins parlamentarische Verfahren geht, muss er bei der EU-Kommission notifiziert werden. Während der Notifizierung gilt eine Drei-Monatige-Stillhaltefrist, diese läuft bis 16. September 2015. Nach Abschluss der Notifizierung soll die Kabinettbefassung voraussichtlich im September erfolgen. Im Herbst soll der Entwurf dann dem Parlament zugeleitet werden. Im Mittelpunkt der parlamentarischen Beratungen wird die Klärung weiterer offener Fragen stehen, zum Beispiel zur praktischen Handhabbarkeit der von den WLAN-Anbietern zu treffenden Vorkehrungen. Dazu zählen beispielsweise die Frage der niedrigschwelligen Einwilligung oder auch die Verschlüsselungsproblematik von offenen WLAN-Angeboten.
Ich bin sicher, dass am Ende ein tragfähiger Kompromiss für alle Seiten stehen wird, der dem Ziel gerecht wird, deutlich mehr öffentliche WLAN-Angebote und Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter zu schaffen sowie das Kommunikationsgeheimnis der Nutzerinnen und Nutzer von offenen WLANs zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Beckmeyer