Frage an Ute Leidig von Johannes K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Leidig,
welchen Plan verfolgen Sie bzgl. Lockerungen der bestehenden Corona-Einschränkungen? In Karlsruhe nähern wir uns ja bekanntlich sehr zielstrebig der sog. "50er" Grenze. Es kann ja dann wohl nicht sein, dass wir KARLSRUHER unter dem Fehlverhalten anderer (vgl. u.a. die WANDERER in Mühlheim/Donau u. FEIERBIESTER in Mittelbiberach) weiterhin zu leiden haben. Jetzt liest man: Politiker fordern eine harte Ahndung dieser Vergehen, was ja völlig in Ordnung ist, nur wann erfolgt denn diese Ahndung und in welcher Höhe? Das muss sofort erfolgen und nicht erst in einem "halben Jahr" nach unendlichen, politischen Diskussionen. Im Übrigen muss das im Geldbeutel richtig weh tun. Wie sieht es bei derartigen Vergehen eigentlich mit Regressforderungen aus?
Gerne lese ich Ihre Antworten und verbleibe bis dahin mit freundlichen Grüßen
H. Kirschenmann
Sehr geehrter Herr Kirschenmann,
Es ist sehr erfreulich, dass wir in den letzten Wochen einen deutlichen Rückgang der Neuinfektionen in Baden-Württemberg und auch in Karlsruhe verzeichnen können. Das ist ein erstmaliger langanhaltender positiver Trend seit Oktober 2020. Dies wurde nur dadurch ermöglicht, dass fast alle Menschen ihre Kontakte noch weiter reduziert und sehr harte Einschränkungen des Lebens auch über diesen langen Zeitraum diszipliniert und besonnen mitgetragen haben. Das ist keine Selbstverständlichkeit. Gleichzeitig breiten sich neue Varianten des Coronavirus aus. Insbesondere Mutanten, die deutlich ansteckender sind, breiten sich schnell aus und erfordern erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen nicht wieder in die Höhe schnellen zu lassen. Daher müssen die Kontaktbeschränkungen zunächst grundsätzlich beibehalten werden, solange kein umfassender Impfschutz besteht.
Die von allen sehr herbeiersehnten Lockerungen können vor dem Hintergrund der Virusmutanten nur vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch ein erneutes exponentielles Wachstum der Fallzahlen zu riskieren. Niemandem wäre geholfen, wenn durch zu weitgehende oder zu schnelle Öffnungen erneute umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens notwendig würden, weil das Infektionsgeschehen sich wieder beschleunigt. Da sich das Infektionsgeschehen sowohl bundesweit als auch in Baden-Württemberg zunehmend regional auseinander entwickelt können aber regionale Öffnungsmaßnahmen ab dem 07.03 in Aussicht gestellt werden. Als wichtigen Richtwert hat die Konferenz zwischen den Ministerpräsidenten und der Kanzlerin die 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen beschlossen. Bei einer landesweiten 35er Inzident könnten daher folgende Lockerungen ergriffen werden:
· eine Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kund*in pro 20 qm
· Öffnung von Museen und Galerien
· Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe.
Mit den benachbarten Gebieten mit höheren
Inwiefern regionale Lockerungen innerhalb von Baden-Württemberg möglich sind, kann leider erst in den nächsten Wochen diskutiert und beschlossen werden. Zunächst muss klar sein, wie sich die hochansteckenden Virusvarianten in Baden-Württemberg ausbreiten, um ein wissenschaftlich fundiertes Bild zu bekommen. Zudem besteht das Problem bei regionalen Lockerungen, dass diese dazu führen können, dass Menschen zig Kilometer fahren, um die Öffnungen in einer anderen Region nutzen zu können. Um solchen Bewegungen vorzubeugen müssen zunächst praktizierbare und angemessene Lösungen gefunden werden.
Die von Ihnen angesprochenen Gruppenwanderungen und Feiern von größeren Personengruppen sind ein klarer Verstoß gegen die Corona-Verordnung. Die Landesregierung hat zu solchen Verstößen einen Bußgeldkatalog verabschiedet, der zum einen den Bußgeldrahmen und zum anderen einen Regelsatz vorgibt. Damit ist eine schnelle und transparente Ahndung von Verstößen gegen die Corona-Verordnung durch die zuständigen Behörden möglich. Den Bußgeldkatalog können Sie unter diesem Link auf der Seite der Landesregierung einsehen: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO_Bussgeldkatalog.pdf.
Im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Corona-Verordnung Regressforderungen aufzustellen ist eigentlich ausgeschlossen. Dazu müsste zweifeldfrei nachgewiesen werden, dass nur aufgrund dieses konkreten Verstoßes gegen die Corona-Verordnung ein nachweisbarer Schaden bei Ihnen entstanden ist, der ohne diesen einen Verstoß nicht zustanden gekommen wäre. Demnach sind theoretische Konstruktionen von Regressforderungen in Bezug auf die Corona-Verordnung möglich. Praktisch ist dies aber sehr unwahrscheinlich, da ein reiner Verweis auf ansteigende Infektionszahlen nicht ausreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Leidig