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Ursula Heinen-Esser
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Frage von Lars F. •

Frage an Ursula Heinen-Esser von Lars F. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Heinen,

Sie werden wie folgt in der Presse zitiert, zum Thema DSL-Anschlüsse, nicht eingehaltene Werbe-Versprechen und mangelndem Kundenservice:
´"Solche Mängel müssen abgestellt werden", meint Ursula Heinen (CDU), Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Kunden sollten ihr Recht nutzen, Minderung oder Kündigung einzufordern. Wenn nötig, sollten sie gegen unzulässige Werbung gerichtlich vorgehen.´

Ist Ihnen bekannt, dass Verbraucher keine Möglichkeit haben, gegen unzulässige Werbung gerichtlich vorzugehen, da Anspruchsberechtigte für Verstösse gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) nur Mitbewerber (also andere Unternehmen) und Interessenverbände sind? Das dem Endverbraucher die Klagemöglichkeit verweigert wird, um die Unternehmen, die unlautere Werbung betreiben, vor einer Klagewelle zu schützen und weil der Endverbraucher sich ja vor unlauterer Werbung durch Nicht-Kauf schützen könne?

Darf ich daraus schliessen, dass Sie sich dafür einsetzen, dass zukünftig auch Endverbraucher Unternehmen wegen Verstössen gegen das UWG direkt verklagen können?

Mit freundlichen Grüßen,
Lars Friedrich

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Friedrich,

für Ihre Frage zur Klageberechtigung von Verbrauchern bei Wettbewerbsverstößen, die mich über www.abgeordnetenwatch.de erreicht hat, danke ich Ihnen.

Gegen unlautere Wettbewerbshandlungen wie z. B. irreführende Werbung können Mitbewerber, Verbraucherorganisationen, aber auch die Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerbszentrale) vorgehen. Sie mahnen unlauter handelnde Unternehmen ab bzw. verklagen sie auf Unterlassung der unlauteren Handlungen.

Nicht klageberechtigt sind die von einem Wettbewerbsverstoß betroffenen Verbraucher. Eine Änderung wird in diesem Zusammenhang von mir auch nicht angestrebt. Der Schutz einzelner Verbraucher wird durch das Bürgerliche Recht ausreichend sichergestellt. Wenn Verbraucher im Einzelfall persönlich (etwa von einer Irreführung) betroffen sind, haben sie die Möglichkeit, auf die allgemeinen Institute des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wie Anfechtung, Widerruf usw., zurückzugreifen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährleistet, über das Bürgerliche Recht hinausgehend, zusätzlich einen Kollektivschutz der Verbraucher durch die Klageberechtigung von Wirtschafts- und Verbraucherverbänden. Verbraucher, die sich durch (angebliche) Wettbewerbsverstöße betroffen fühlen, können sich daher, ohne das Risiko einer privaten Klage eingehen zu müssen, an die Verbraucherorganisationen wenden und die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes anregen.

Das UWG enthält sehr hohe Anforderungen an das Verhalten der Unternehmer im Wettbewerb.

Die Klageberechtigung einzelner Verbraucher bei Verstößen würde dieses hohe Schutzniveau, welches gerade auch im Interesse des Verbrauchers besteht, im Ergebnis in Frage stellen. Der Unternehmer müsste jederzeit mit einer Vielzahl von Klagen von Verbrauchern wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen das UWG rechnen. Die damit verbundenen Belastungen, insbes. Abmahn- und Prozesskosten, ließen sich nur durch eine Absenkung des Schutzniveaus und damit eine Verringerung des Prozessrisikos für Unternehmen reduzieren; damit wäre aber gerade den Verbraucherinteressen nicht gedient. Ich bin überzeugt, dass wir mit den bestehenden Möglichkeiten, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, ein effektives Instrument für einen lauteren Wettbewerb im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher aber auch der Unternehmen haben.

Ursula Heinen