Frage an Ursula Heinen-Esser von Heribert F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Heinen,
bezüglich der in aller Munde geplante neue Diätenerhöhung habe ich nachfolgende Frage:
Gemäß 27. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetz mit Gültigkeit vom 01.01.2008,
Im § 11 Abs. 1 steht nachfolgender Wortlaut:
- Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7339 € und vom 1. Januar 2009 7668 €. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.
Nach meinem Verständnis ist eine erneute Diätenerhöhung vor dem 1.1.2008 unzulässig.
Ist das Richtig? Oder gelten andere Vorgaben? Wenn ja, welche?
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Falkenrich
Sehr geehrter Herr Falkenrich,
vielen Dank für Ihre Frage vom16. Mai 2008 zum Thema Diätenerhöhung.
Als Antwort verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage von Frau Rosmarie Verbeek.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen