Frage an Ursula Heinen-Esser von Wolfgang M. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Heinen,
am 9.4.2008 ließen Sie mir folgende Antwort zukommen:
"Die Erklärung vom Finanzamt, der steuerliche Freibetrag sei "eine Ente" und das Gesetz sei nie verabschiedet worden, ist falsch. Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist bereits am 10. Oktober 2007 in Kraft getreten, darin ist der steuerliche Freibetrag von 500 Euro geregelt."
Auf dieser Basis habe ich schriftlich beim Finanzamt K-Ost einen Freibetrag eingefordert. Heute informiert man mich tel., daß der Steuer-Freibetrag von 500 € lt. §3 Ab. 26a EinkommenSteuergesetz nur für Ehrenamtler gilt, die eine Vergütung für Ihre Tätigkeit bekommen.
Es gibt keinen Pauschal-Betrag für Ehrenamtler, die keine Vergütung bekommen. Ist das so richtig ?
Vielen Dank für eine nochmalige Auskunft.
mfg
Wolfgang Michel
Sehr geehrter Herr Michel,
vielen Dank für Ihre weitere E-Mail.
Es stimmt, dass der steuerliche Freibetrag von 500 Euro voraussetzt, dass der ehrenamtlich Tätige vom Verein diese Zahlung für seine Aufwendungen erhält. Einen Pauschalbetrag für ehrenamtlich Tätige, die keine Vergütung bekommen, gibt es nicht. Hintergrund dieses eingeführten steuerlichen Freibetrages ist, dass der ehrenamtlich Tätige von seinem Verein oder seiner Einrichtung eine steuerfreie Aufwandspauschale bis zu 500 Euro jährlich erhalten kann, ohne seine entstandenen Aufwendungen beim Finanzamt durch zahlreiche Einzelnachweise belegen zu müssen. Somit werden durch diese Maßnahme ehrenamtlich Tätige von unnötigem bürokratischen Aufwand entlastet.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen
Sehr geehrter Herr Michel,
ich wende mich hiermit noch einmal hinsichtlich des steuerlichen Freibetrages beim Ehrenamt an Sie, da ich Ihnen in meinem ersten Antwortschreiben vom 09. April ja zugesagt hatte, Ihren Fall zur Grundlage nehmend noch mal bei der Finanzverwaltung NRW nachzufragen.
Auch wenn in Ihrem Fall der steuerliche Freibetrag – nach Ihrer zweiten Anfrage vom 05. Mai zu urteilen – nicht geltend gemacht werden kann, ist die Frage, wie dieser steuerliche Freibetrag in einer Steuererklärung geltend zu machen ist – meiner Ansicht nach – eine wichtige allgemeine Information für ehrenamtlich engagierte Bürger in der Bevölkerung.
Von der Oberfinanzdirektion Rheinland erhielt ich folgende Informationen: Der neue steuerliche Freibetrag ist bereits in den Vordrucken für das Jahr 2007 enthalten. Steuerfreie Einnahmen, die als Arbeitnehmer, für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich erzielt werden, sind in Zeile 24 der Anlage N einzutragen. Zählen die Einnahmen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, sind sie in Zeile 55 der Anlage GSE zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen