Frage an Ursula Heinen-Esser von Kristina K. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Heinen
Polizei Köln konnte mir bisher nicht beantworten ob diese Demos in Köln-Kalk wegen dem selbstverschuldeten Tod des marokkanischen Räubers angemeldet sind.
Auch nicht ob die Teilnehmer nach Waffen durchsucht werden. Auch nicht ob es eine Kontrolle der Transparente und der Redebeiträge gibt.
Ich würde gern Antworten auf meine Fragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Klostermann
Sehr geehrte Frau Klostermann,
vielen Dank für Ihre Frage vom 7. Februar 2008 auf die ich Ihnen Folgendes mitteilen kann:
Nach dem tragischen Tod des marokkanischen Jugendlichen ermittelt die Staatsanwaltschaft und geht dabei von einer Notwehrsituation aus. Familienangehörige und Freunde des getöteten 17-Jährigen sowie eine Vielzahl muslimischer Jugendlicher führten daraufhin im Stadtteil Kalk spontane oder angemeldete Demonstrationen durch, unter anderem am 21. Januar einen Trauergottesdienst mit anschließendem Aufzug durch die Stadtteile Humboldt/Gremberg und Kalk.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Versammlung ergeben sich aus dem Versammlungsgesetz. Bei Versammlungen steht deren Schutz im Mittelpunkt aller polizeilichen Maßnahmen, solange die vom Grundgesetz geforderte Friedlichkeit gewahrt bleibt. Die Rahmenbedingungen polizeilicher Aufgaben werden dabei durch das Gesetz bestimmt, einschließlich Verfolgung von Straftaten. Wenn diese, insbesondere jede Form von Gewalt, aus einer Versammlung heraus geschehen oder gegenüber Versammlungsteilnehmern ausgeführt werden, wird die Polizei konsequent einschreiten.
Nach dem Versammlungsgesetz ist eine Versammlung unter freiem Himmel grundsätzlich anzumelden, es sei denn, es handelt sich um eine Spontanversammlung.
Für die Demonstrationen in Kalk ist eine Anmeldung bei der Polizei nicht in allen Fällen erfolgt. In den Fällen, in denen eine Anmeldung unterlassen wurde, wird derzeit geprüft, ob ein versammlungsrechtlicher Verstoß vorliegt. Eine Durchsuchung von Versammlungsteilnehmern nach Waffen ist nur unter den rechtlichen Voraussetzungen möglich, wenn Anhaltspunkte für das Mitführen von Waffen vorliegen, die bei den genannten Versammlungen in keinem Fall bestanden haben. Äußerungen und mitgeführte Plakate sind auf rechtliche Verstöße hin überprüft worden. Dabei wurden keine Straftaten festgestellt.
Leider lassen sich Ereignisse wie zuletzt in Kalk nicht grundsätzlich von vornherein verhindern, da sie nicht vorhersehbar sind. Es hat sich jedoch gezeigt, dass sowohl die polizeilichen als auch die kommunalpolitischen Maßnahmen sehr schnell zu einer Konfliktlösung beigetragen haben und insbesondere eine Eskalation von Gewalt verhindern konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen