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Ursula Heinen-Esser
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Frage von Maik B. •

Frage an Ursula Heinen-Esser von Maik B. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Heinen,

die Erbschaftssteuerreform scheint laut Medienberichten kurz vor der Vollendung zu sein. Wie werden Sie sich im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens in Bezug auf die Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaften verhalten?

Die Lebenspartnerschaft entspricht zivilrechtlich völlig der Ehe. Lebenspartner haben dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten. Das entlastet den Staat bei den Sozialleistungen. Wenn Lebenspartner sterben, hat der Nachlass wie bei Ehegatten Unterhaltsersatzfunktionen. Der Staat darf zwar aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG Ehen besser behandeln als andere Lebensgemeinschaften. Aber wenn der Staat anderen Lebensgemeinschaften dieselben Unterhaltsverpflichtungen auferlegt wie Ehegatten, muss er das beim erbschaftssteuerlichen Zugriff auf den Nachlass angemessen berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Maik Berger

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Berger,

vielen Dank für Ihre Frage vom 13. August 2007 zum Sachverhalt der Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bezug auf die Reform der Erbschaftssteuer.

Im Hinblick auf die Frage einer weiteren Annäherung der Rechte der eingetragenen Lebenspartnerschaften an die der Ehe hält die CDU/CSU Fraktion fest, dass die Familie im klassischen Sinn die bedeutendste Form des Zusammenlebens ist. Die Privilegierung der Ehe gegenüber der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft folgt aus den Vorgaben unseres Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen (Art. 6, Abs. 1 GG).

Das deutsche Steuerrecht sieht hiervon ausgehend ebenso wie das Beamtenrecht oder das Adoptionsrecht keine besondere Begünstigung der Lebenspartnerschaft vor. Daher ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht privilegiert.

Wie schon im Grundgesetz aufgeführt ist die Ehe eine besondere Institution und darf den Lebenspartnerschaften nicht komplett gleichgesetzt werden.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben kann und verbleibe somit

Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen