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Ursula Heinen-Esser
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Frage von Romeo H. •

Frage an Ursula Heinen-Esser von Romeo H. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Heinen-Esser,

ich habe gehört, dass der Deutsche Bundestag eine eingegangene Petition zum Thema Abgeordnetenbestechung (§108 e StGB) nicht ins Internet einstellen und nur ohne öffentliche Diskussion behandeln will.

Eine Reform ist jedoch dringend notwendig und wird auch seitens der UNO gefordert (UNCAC- Abkommen). Ich bitte Sie um Mitteilung, weshalb der Bundestag ein öffentliches Interesse ausgerechnet bei der Behandlung dieser wichtigen Frage verneint und ob Sie diese Auffassung des Petitionsausschusses (AZ 4-17-07-450-005940) teilen. Darüber hinaus interessiert mich, wie Sie persönlich zu § 108e und zur Umsetzung der UN- Vorgaben stehen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Haus,

herzlichen Dank für Ihre Email über abgeordnetenwatch zum Thema Petition zur Abgeordnetenbestechung.

Meine Recherche hat ergeben, dass sich bereits vor dieser angefragten Petition (AZ 4-17-07-450-005940) eine sachgleiche Petition im vorgerückten Bearbeitungsstadium befand. Vor diesem Hintergrund war von einer Einstellung ins Internet abgesehen worden.

Darüber hinaus interessiert Sie meine Meinung zu § 108e StGB und zur Umsetzung des UNCAC-Abkommen.

Das deutsche Strafrecht enthält zwar faktisch eine Regelungslücke bezüglich UNCAC im Hinblick auf die Vorschriften über die Abgeordnetenbestechung. § 108 e StGB stellt lediglich den direkten Stimmenkauf bei Wahlen und Abstimmungen unter Strafe, nicht aber, wie in Art. 6 UNCAC gefordert, das Fordern oder Sichversprechenlassen eines ungerechtfertigten Vorteils durch den Abgeordneten bei anderer „Wahrnehmung seiner Aufgaben“ bzw. „in Ausübung seiner Dienstpflichten“, etwa bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen, Ausschussberatungen etc. Jedoch besteht die Problematik des UNCAC - ebenso wie diejenige des Strafrechtsübereinkommens des Europarates gegen Korruption vom 27. Januar 1999 - darin, dass Amtsträger und Abgeordnete gleichgesetzt werden. Diese Gleichsetzung wird aber den Besonderheiten der verfassungsrechtlichen und der tatsächlichen Stellung der Abgeordneten in keiner Weise gerecht. Die Tätigkeit von Abgeordneten ist mit derjenigen von Amtsträgern nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum - gesetzesgebundenen oder ermessensgeleiteten - Handeln der Exekutive treten Mandatsträger als Vertreter bestimmter Interessen auf und sind darin unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Zudem würde die jetzt schon vorhandene Gefahr der politischen Instrumentalisierung von Ermittlungsverfahren bei einer unreflektierten Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung ins Uferlose steigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Heinen-Esser