Frage an Ursula Heinen-Esser von Christoph K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
1. Wie stehen Sie zur geplanten Weitergabe SÄMTLICHER Bank-Überweisungsdaten an die USA?
2. Wie stehen Sie zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung der Telekommunikationsdaten und den damit verbundenen Begehrlichkeiten z.B. der Musikindustrie auf Herausgabe dieser Daten.
Sehr geehrter Herr Kaminsky,
vielen Dank für Ihre Zuschrift bei Abgeordnetenwatch.
Zu Ihrer ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Der Bundesinnenminister hat sich im EU-Ministerrat am 30.11.2009 der Stimme enthalten - wie auch die Regierungen Österreichs, Ungarns und Griechenlands - und so das vorläufige Abkommen passieren lassen, obwohl in dieser Abstimmung noch jede Nein-Stimme das vorläufige Abkommen hätte scheitern lassen. Ein rechtsfreier Zustand allerdings hätte den Schutz persönlicher Daten noch weniger gewährleisten können als dieses Abkommen. Deutschland hat von einer Nein-Stimme auch deshalb abgesehen, weil im transatlantischen Verhältnis derzeit viele wichtige Fragen erörtert werden - von den Klimaschutzverhandlungen in Kopenhagen bis zur richtigen Strategie in Afghanistan - und diese Gespräche nicht belastet werden sollten. In der Endphase der Verhandlungen über das vorläufige Abkommen wurden - nicht zuletzt durch das Drängen der CDU-geführten Bundesregierung - noch wichtige Verbesserungen erreicht: 1. Das vorläufige Abkommen hat nur eine Laufzeit von neun Monaten. 2. Innereuropäische Überweisungen sind vom Datenzugriff der USA ausgenommen. 3. Die Übermittlung von Daten an US-Behörden setzt voraus, dass eine Anfrage zu einer konkreten Person gestellt ist, gegen die ein Terrorismusverdacht besteht.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Änderung des Telemediengesetzes ist Teil des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes, der vom Bundeskabinett am 14. Januar 2009 beschlossen wurde. Durch diese Neuregelung wurde eine aus der komplizierten Abgrenzung der Regelungen im Telemediengesetz und im Telekommunikationsgesetz folgende Rechtsunklarheit beseitigt. Diensteanbieter können in Zukunft Nutzungsdaten (so genannte Protokolldaten oder Logfiles) erheben und verwenden, falls dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ihrer technischen Einrichtungen erforderlich ist. Dies war nach § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz bisher nur möglich, wenn es sich bei der für das Internetangebot verwendeten Technik zugleich um Dienstleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelte. Deshalb wird nun im Telemediengesetz eine entsprechende Regelung aufgenommen. Nach beiden Bestimmungen dürfen aber nur die Daten erhoben und zu diesem Zweck verwendet werden, die ein Anbieter tatsächlich benötigt, um Hackerangriffe auf seine Internetseite zu erkennen und abzuwehren. Eine unbegrenzte oder anlassbezogene Speicherung oder eine Speicherung zu anderen Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen oder die Erstellung eines Surfprofils werden durch die vorgesehene Regelung im Telemediengesetz nicht ermöglicht. Auch werden im Telemediengesetz für Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden keine neuen Befugnisse geschaffen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hiermit hinreichend beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen-Esser