Frage an Ursula Heinen-Esser von Peter V. bezüglich Recht
Sehr geehrte Fr.Heinen!
Deutschland sowie 145 andere Staaten haben bei der UN die Antikorruption v. Mandatträgern unterzeichnet. Wieso ist die BRD soviel ich weiß das einzige Land was noch kein Gesetz gegen Mandatsträger erlassen hat?
Mit anderen Worten ausgedrückt heißt das Bestechlichkeit ist strafbar,aber wenn ich einen Bundestagsabgeordneten oder Land- tagsabgeordneten versuche zu bestechen bleibt das unbestraft.Lt. Grundgesetz sind vor dem Gesetz alle Menschen gleich.Aber ich habe das Gefühl das mansche Menschen gleicher sind.(Bundestag u. Landtag). Ich würde mich sehr freuen wenn Sie mir auf meine Frage eine Antwort geben würden.
Hochachtungsvoll
Peter Vetter
Sehr geehrter Herr Vetter,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. Juli 2009 zum Thema Antikorruption von Mandatsträgern.
Tatsächlich ist das UN-Abkommen zur Antikorruption in Deutschland noch nicht ratifiziert. Das liegt daran, dass hierfür noch kein geeigneter rechtlicher Weg gefunden wurde. Schwierigkeiten ergeben sich vor allem daraus, dass Abgeordnete und Beamte durch das Abkommen gleich behandelt werden.
Ich darf allerdings daran erinnern, dass die Bestechung von und durch Bundestags- oder Landtagsabgeordnete in Deutschland strafbar ist. Die entsprechenden Paragraphen im Strafgesetzbuch lauten wie folgt:
§ 108b
Wählerbestechung
(1) Wer einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
§ 108e
Abgeordnetenbestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen-Esser