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Ursula Heinen-Esser
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Frage von Norbert R. •

Frage an Ursula Heinen-Esser von Norbert R. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Frau Kandidaint,
mit großer Sorge sehe ich, dass immer mehr Mitglieder des Bundestages , den Länder und den Kommunen, Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind. Wie verträgt sich das in einer Demokratie?
Man kann doch nicht gleichzeitig die Executive und Legeslative in einer Person sein!
Warum muß ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht vorher seinen Dienst quittieren bevor er sich als Kandidat aufstellen läßt.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Röttgen,

vielen Dank für Ihre Email vom 19. Juli 2009 zum Thema Unvereinbarkeit von Bundestags-, Landtags- oder Kommunalmandat mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Kurz möchte ich Ihnen die Berufsstatistik des 16. Bundestages darlegen: Von den 614 Abgeordneten des Deutschen Bundestags sind 194 Beamte - das sind 31,6 %; 8,6 % sind Angestellte des öffentlichen Dienstes, 1,0 % Pfarrer und Diakone, 14 % sind bei politischen und gesellschaftlichen Organisationen eingestellt, 13% kommen aus der Wirtschaft, 7,7 % Selbständige, 14,8 % sind Angehörige freier Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker etc.), O,5 % der Abgeordneten sind Hausfrauen und 0,5 % Arbeiter (die verbleibenden 7,93 % werden von sonstigen Berufen und nicht verwendbaren Angaben abgedeckt).

Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen gemäß § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken in Bezug auf das Amt bleiben bestehen. Diese Regelung gilt für Richter, Soldaten und Angestellte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entsprechend (§ 8 AbgG).

Das Abgeordnetengesetz statuiert damit eine umfassende Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Dienstbezügen in Bund, Ländern und Gemeinden.

Eine vergleichbare Regelung gilt z. B. auch für den Landtag Nordrhein–Westfalen (§§ 23, 26 Abgeordnetengesetz NRW). Eine detaillierte Unvereinbarkeitsregelung enthält darüber hinaus das Kommunalwahlgesetz NRW. So dürfen z.B. gemäß § 13 Kommunalwahlgesetz Beamte und Arbeitnehmer nicht einer Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Im Falle ihrer Wahl können sie die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nachweisen.

Mit all diesen Regelungen werden mögliche Interessenkollisionen vermieden, die sich aus einem Zusammentreffen von Exekutivamt und Abgeordnetenmandat ergeben könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Ursula Heinen Esser