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Ulrich Lechte
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Frage von Sami A. •

Frage an Ulrich Lechte von Sami A. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Lechte,

da Sie Abgeordneter eines bayerischen Wahlkreises sind und ich leidliche Erfahrungen an bayerischen Gerichten (FG Amberg und OLG Nürnberg) hinsichtlich der familienrechtlichen Situation sammeln konnte, interessiert mich Ihre Haltung zu Gutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten besonders.

Gutachter werden in familienrechtlichen Fällen von Richtern direkt beauftragt. Daß es das Wort “Gefälligkeitsgutachten” gibt, ist dabei sicherlich kein Zufall. Man könnte zu der Auffassung kommen, daß es sich in vielen Fällen gar um ein symbiotisches Verhältnis zwischen Richtern und Gutachtern handelt. Daß Richter immer wieder die selben Gutachter beauftragen, sollte hierfür als ein Indiz gelten.

Neben der Beauftragung von Gutachtern ist die Qualität der meisten Gutachten ebenfalls höchst fragwürdig. So hat eine Studie von Prof. Dr. Werner Leitner ergeben, daß die überwiegende Mehrheit der Gutachten nicht die Mindestvoraussetzungen erfüllen. In meinem Fall wollten die Richter am OLG Nürnberg kein Gegengutachten zulassen, weil man die Gutachterin kenne und sie laut dem vorsitzenden Richter gute Arbeit leiste. Im Nachgang an das Verfahren habe ich das Gutachten an den o.g. Prof. Dr. Leitner geschickt, der das Gutachten als höchst mangelhaft eingestuft hat.
Bereits im Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode war das Thema Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren ein Thema, so hieß es:
“[...] die Qualität von Gutachten insbesondere im familiengerichtlichen Bereich verbessern” (S.154).

Warum gibt es keine zentrale Stelle die sich um die Vergabe von Aufträgen für Gutachten kümmert und die Gutachten regelmäßig Qualitätskontrollen unterzieht? Würden Sie sich dafür einsetzen, daß so eine Stelle geschaffen wird? Damit würde man ausschließen, daß Richter nur ihnen gefällige Gutachter beauftragen und gleichzeitig würde man die Qualität sichern.

Mit freundlichen Grüßen,

S. A.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr A.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Tatsächlich hat eine 2014 veröffentlichte Studie der Fernuniversität Hagen betreffend familiengerichtliche Entscheidungen im OLG-Bezirk Hamm aus den Jahren 2010 und 2011 ergeben, dass sehr viele Sachverständigengutachten in familiengerichtlichen Verfahren gravierende Mängel aufweisen.

Auch gehen immer wieder Berichte über auf zweifelhaften Gutachten fußende Entscheidungen von Familiengerichten durch die Presse.

Aus diesem Grunde hat die Regierungskoalition in der letzten Legislaturperiode eine (überfällige) Gesetzesänderung zur Verbesserung der Situation auf den Weg gebracht, die am 12. Oktober 2016 in Kraft trat.

Diese Gesetzesänderung umfasste u.a. die Änderung mehrerer Paragrafen der ZPO und des FamFG.

Zentral ist hierbei der folgendermaßen neugefasste § 163 FamFG:

§ 163 Sachverständigengutachten

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

Damit wurde die gesetzliche Grundlage für Mindestanforderungen an Gutachter und Gutachten geschaffen.

Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift ist mit den üblichen Rechtsmitteln des Zivil-/familiengerichtlichen Verfahrens anzugreifen.

Zusätzlich wurde unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Justiz bereits 2015 eine Leitlinie "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht" erstellt.

Ob diese, aus meiner Sicht durchaus beachtlichen, Neuerungen in der Praxis ausreichend sind, wird die Zukunft zeigen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier keine Stellung zu Einzelfällen beziehen kann.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich bitte an meine Fraktionskollegen vom Arbeitskreis Recht und Verbraucherschutz.

Herzlichen Dank.

Ulrich Lechte

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