Torsten Staffeldt
FDP
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Torsten Staffeldt zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Joachim L. •

Frage an Torsten Staffeldt von Joachim L. bezüglich Soziale Sicherung

Sie sind als Abgeordneter eher in der Lage mir Antworten auf zu geben, die für mich überhaupt nicht findbar sind. Es gelingt mir einfach nicht, in den entsprechenden Gesetzen, Ausführungsvorschriften etc. Klärendes zu finden. Daher erlaube ich mir, Ihnen die Frage zu stellen und hoffe auf eine Antwort:

Wenn ein Beamter straffällig wurde, verurteilt wurde und ihm die Versorgungsbezüge aberkannt wurden, wird er von seinem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Ich habe ergründet, dass diese Nachversicherung vollständig vom Dienstherrn eingezahlt wird, also sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil. Überhaupt nicht auffindbar ist für mich, welche Bezugshöhe (letzte Besoldungsgruppe, Familienzuschläge, Amtszuschläge) angesetzt wird. Ein „normaler“ gesetzlich Rentenversicherter erlebt im Regelfall ja eine Einkommensentwicklung und zahlt entsprechend (gemeinsam mit den Arbeitgebern) Beiträge in die GRV. Persönlich habe ich (als ich aus dem Dienst als Zeitsoldat ausschied) erfahren, dass jedes einzelne Jahr für die Nachversicherung herangezogen wurde. Ich finde aber keine entsprechenden Hinweise, wie in dem skizzierten Fall verfahren wird. Desweiteren ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar, weil ich dazu keine Ausführungsbestimmungen, Gesetze, Urteile o.ä. finde, warum für den verurteilten Straftäter quasi als Strafe eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, in dem sein Arbeitnehmeranteil auch vom Arbeitgeber (also vom Volk, vom Steuerzahler) getragen wird. Bei einem Straftäter nur (z.B. einem 50jahrigem Leiter ein Autobahnmeisterei) wäre das ja quasi ein Geschenk in Höhe von mehreren 10tausend Euro Können Sie mir das erläutern? Vielleicht auch mit einem Kommentar, warum es eine „Strafe“ ist, statt einer Alimentation eine Rente zu beziehen.

Vielen Dank
Joachim Leefmann

Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Leefmann,

auch für Ihre dritte Anfrage hoffe ich mit klärenden Informationen behilflich sein zu können. Sie beschäftigt sich mit der Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Nachversicherung bei straffällig gewordenen Beamten.
Ursprünglich wurde ein straffällig gewordener Beamter, der deshalb entlassen wurde, nach den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) in keiner Rentenversicherung nachversichert. Durch Gesetzesänderung, die am 01.01.1997 in Kraft getreten ist, wurde die Grundlage dafür geschaffen, die Beamtendienstzeiten der straffälligen Beamten in der jeweiligen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 1232 ArV, Art. 2 § 3 ArV, §§ 9, 124 AnV, Art. 2 § 4 AnV) was für aus anderen Gründen ausgeschiedene Beamte bereits möglich war.
Gem. § 181 Abs. 2 SGB VI, der jetzt in Fortschreibung der früheren Handhabung einheitlich die Nachversicherung regelt, bildet sich die Beitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung aus den „beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze“.
Zu den Dienstbezügen zählen u.a.:
• Grundgehalt
• Stellenzulage
• Ortszuschlag bzw. der Familienzuschlag
• Kindergeldzuschuss (bis dieses durch den Sozialbezug Kindergeld abgelöst wurde)

Diese Gesetzesänderung wird damit begründet, dass die Beamten ihre Versorgung während der Dienstzeit ohne eigene Beiträge erdienen. Auch einem straffällig gewordenen Arbeitnehmer werden seine Arbeitgeberanteile aus der Rentenversicherung nicht aberkannt. Kein ausscheidender Beamter wird finanziell in der Lage sein, die Beitragsanteile seiner bisherigen Beamtendienstzeit aus Ersparnissen selbst aufzubringen. Ich halte die Regelung deshalb für sachgerecht.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Beamtenrecht haben, können Sie sich auch gerne an meinen Kollegen Stefan Ruppert wenden, der auf solche Fragen spezialisiert ist.

Mit freundlichen Grüßen

Torsten Staffeldt