Frage an Tobias Lindner von André V.
Sehr geehrter Herr Dr. Lindner,
vielen Dank für Ihre Antwort, die ich allerdings als äußerst unzufriedenstellend bewerten muss. Die Zulässigkeit der Enthaltung durch die Geschäftsordnung kann ich nicht als reelles Argument für eine Enthaltung anerkennen. Nur weil etwas zulässig ist, heißt das nicht, dass es richtig ist. Ebenfalls kann eine Enthaltung nicht Sinnvoll sein, sie kann höchstens einen Zweck erfüllen. Aber selbst dass ist für mich schwer bis überhaupt nicht erkennbar. Speziell dann nicht, wenn Sie sich, wie im Fall der Verlegung der BW von der Türkei in den Jemen der Stimmabgabe enthalten, die Verlegung aber prinzipiell für Sinnvoll ansehen. Dann können Sie doch auch mit "Ja" stimmen. Der Einsatz läuft ja doch, ob Sie das befürworten oder nicht. Hier bin ich Ihnen für eine präzisierte Antwort dankbar.
Zu Ihrer Teilantwort "..., weil Sie gegen geltendes Recht verstößt." habe ich eine Verständnisfrage: Handelt es sich dabei ausschließlich um das Recht der Enthaltung für Bundestagsabgeordnete? Steht mir als Wähler dieses Recht auch zu? Wenn ja, warumm kann ich mich dann nur durch Nichtteilnahme enthalten? Warum kann ich mein Kreuz nicht bei "keiner der Genannten" setzen. Ich will, dass meine Stimme ihr Gewicht behält, auch wenn ich keine Partei oder Person wählen möchte.
Herzlichst
Ihr André Vehlken
Sehr geehrter Herr Vehlken,
vielen Dank für Ihre erneute Frage. Ich befürchte, wir kommen da in unseren Ansichten über Enthaltungen nicht zusammen. Tut mir leid.
Erstens ist es zulässig, sich im Deutschen Bundestag der Stimme zu enthalten, zweitens gibt es Situationen, in denen ich dies manchmal auch sinnvoll finde und deswegen tue. Das mögen Sie anders sehen als ich. Und, drittens, - das habe ich Ihnen ja auch bereits geschrieben - gehe ich mit der Häufigkeit einer Enthaltung durchaus zurückhaltend um.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Lindner