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Tilman Kuban
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Frage von Niels P. •

Bezieht sich das Jahressteuergesetz vom 16.12.2022 auch auf Teilrechnungen aus dem Jahr 2022?

Sehr geehrter Herr Kuban, mir wird z.Z. eine PV-Kleinanlage auf meinem Dach installiert. Lieferverzögerungen bringen es mit sich, dass die Installation über einen längeren Zeitraum erfolgt. Ein Teil der Material- und Installationskosten wurde schon vor Beschluss des Jahressteuergesetzes von mir bezahlt, mit dem damals gültigen MwSt-Satz von 19%. Es ist leider nicht klar, ob auch diese Leistungen (nachträglich) nach dem neuen Gesetz abgerechnet werden können. Bitte dringen Sie beim Bundesfinanzminister auf eine schnellstmögliche Klarstellung in dieser Frage.
Vielen Dank und freundliche Grüße, Niels P.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr P.,

für gesonderte Entgeltsvereinbarungen (z.B. Teilleistungen) gilt der Nullsteuersatz nach unseren Informationen nicht rückwirkend. Diese Aussage ist allerdings nicht rechtsverbindlich.

Ein entsprechender Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, sich für eine Übergangsregelung für den Nullsteuersatz einzusetzen (Vgl. BT-Drs. 20/4729, S. 127 f.), wurde von der Ampel-Koalition leider abgelehnt. Wir werden das Thema aber weiter intensiv verfolgen und versuchen Ihre Interessen als jemand, der die Energiewende ernst nimmt, zu vertreten. 

Ihr 

Tilman Kuban MdB

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