
(...) die Altersbestimmung von Flüchtlingen wird von den Jugendämtern durchgeführt. Bei Zweifeln an den Altersangaben eines Flüchtlings hat das Jugendamt bereits heute von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (§ 42f Abs. 2 SGB VIII). (...)