Portrait von Thomas Schäfer
Thomas Schäfer
FDP
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Thomas Schäfer zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Holger S. •

Frage an Thomas Schäfer von Holger S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Schäfer,

meine Fragen beziehen sich auf Missstände in der Familienrechtssprechung, bezogen auf die Situation nach einer Trennung/Scheidung von Eltern.

Warum handeln Fam-Gerichte erst nach Monaten, wenn gesetzwidrig geschaffene Tatsachen von betreuenden Elternteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können?
(gesetzwidrige Mitnahme der Kinder aus dem ehemals gemeinsamen Haushalt ohne Zustimmung des anderen Elternteiles; Wegzug über Hunderte km durch betreuenden Elternteil)

Sind Sie/Ihre Partei der Meinung, dass sich bei einer Umgangszeit von „alle-14-Tage-ein-Wochenende“ eine wirklich gelebte und von Vertrauen geprägte emotionale Eltern-Kind-Beziehung aufrecht erhalten lässt?

Warum wird die 50:50-Betreuung von Kindern durch beide Elternteile nicht als Standard gesetzlich verankert, von der nur durch gerichtliche Regelung oder bei gütlicher Einigung der Eltern abgewichen werden darf?

Werden die guten Erfahrungen anderer Länder mit der 50:50-Betreuung mit Absicht hier in der BRD ignoriert, aus Angst, noch mehr Arbeitskräfte werden auf den Arbeitsmarkt „geschwemmt“, weil bei der heutigen Rechtssprechung mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil diese lange Zeit nicht arbeiten müssen?

Warum verstößt unser Land nach wie vor gegen bestehende Menschenrechte im Familienrecht und wird deswegen immer wieder vom Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Schadensersatzleistungen gegenüber klagenden Vätern verurteilt?

Warum wenden Fami-Gerichte bestehende Gesetze nicht konsequent an und nutzen Sanktionsmöglichkeiten meist erst viel zu spät, z.B. bei unbegründetem Umgangsboykott durch den betreuenden Elternteil?
(Zwangsgeld, Zwangshaft, Entzug des Sorgerechts)

Gedenken Sie und/oder Ihre Partei in diesen Bereichen bestehende Missstände abzustellen, die in erster Linie zu Lasten von Kindern gehen, und auch Umgangs-Elternteile benachteiligen?

Mit freundlichen Gruß
Holger Steinführer

Portrait von Thomas Schäfer
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Steinführer,
die von Ihnen mit den gestellten Fragen aufgeworfenen Probleme sind mir aus Schilderungen betroffener Väter bekannt. Nach meinen Recherchen in der familiengerichtlichen Praxis kann ich Ihre in den Fragen deutlich hervortretende Einschätzung jedoch nicht teilen.
Die von Ihnen geforderte gesetzliche Verankerung einer 50:50 Betreuung würde eine mit den Grundsätzen der FDP nicht vereinbare Bevormundung von Eltern bedeuten. Der Gesetzgeber hat mit der grundsätzlich gemeinsamen elterlichen Sorge von verheirateten Eltern die über die Trennung der Eltern hinaus fortbestehende gemeinsame Verantwortung der Eltern für das Kindeswohl hervorgehoben. Wie die Eltern nun diese gemeinsame elterliche Sorge in der täglichen Praxis umsetzen, insbesondere wer welche konkreten Betreuungsleistungen für das Kind übernimmt, ist grundsätzlich von den Eltern einvernehmlich und eigenverantwortlich zu regeln. Sollten sich die Eltern über die Betreuungsarbeit nicht mehr einigen können, stellt sich die Frage der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Sorgerechtsregelung bei nicht verheirateten Eltern ist sicherlich demgegenüber grundgesetzlich problematischer und wird auch in meiner Partei diskutiert.
Dass die Familiengerichte die Gesetze nicht konsequent anwenden und Sanktionsmöglichkeiten nicht ausnutzen, haben meine Recherchen nicht bestätigt. Die durch Umgangsboykott des betreuenden Elternteils für den anderen Elternteil und das betroffene Kind hervorgerufene unbefriedigende Situation ist durch Zwangsgeld dann nicht zu lösen, wenn der betreuende Elternteil - wie oft - über keine wesentlichen finanziellen Einkünfte verfügt und daher die Vollstreckung leer läuft. Zwangshaft oder Sorgerechtsentzug scheitern oft an dem entgegenstehenden Kindeswohl. Gesetzliche Defizite in den von Ihnen weiter angesprochenen Kindesentführungsfällen haben sich von mir ebenfalls nicht feststellen lassen. Für die Entführungen mit Auslandsbezug ist mit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium vorhanden. In den Inlandsfällen reichen die einschlägigen Vorschriften des BGB. Dass die Gerichte entgegen den Wünschen des betroffenen Elternteils nicht von einem zum anderen Tag entscheiden ist regelmäßig allein mit den zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu erklären. Ich denke, es ist auch in Ihrem Interesse, dass die Gerichte ihre Entscheidung auf den alleinigen Vortrag eines Elternteils stützen, sondern eigene Nachforschungen ( über Jugendämter etc. ) anstellen.

Ich hoffe mit den vorstehenden Ausführungen Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben, auch wenn ich mir darüber im Klaren bin, dass sich zu den angesprochen Problemen noch wesentlich mehr sagen ließe.

Mit freundlichem Gruß
Thomas Schäfer