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Thomas Peters
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Frage von Klaus D. •

Lieber Herr Peters, meine Schwester ist 16 und wäre böse auf mich, wenn ich eine/n Kandidat*in wählen würde, der oder die sie nicht mitwählen lassen möchte. Kann ich da auf sie zählen?

CDU und AfD halten daran fest, dass das Wahlrecht an die Volljährigkeit gekoppelt ist
Neben Grünen, Linken und SPD unterstützt nun auch die FDP einen Gesetzesentwurf, welches die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre beinhaltet.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr D.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Frage der Herabsetzung des Wahlalters rückt stetig vor Bundestagswahlen in den Fokus.
Aus meiner Sicht ist dabei zunächst auf die Regelung in Art. 38 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu schauen: „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“

Die Differenzierung zwischen „achtzehntem Lebensjahr“ und „Volljährigkeit“ ist historisch bedingt, da im Jahr 1970, dem Jahr der Grundgesetzänderung, die Volljährigkeit erst mit dem Vollenden des 21. Lebensjahres eintrat. 1974 beschloss der Deutsche Bundestag die Absenkung des Volljährigkeitsalters auf 18.

Mit Ausnahme von Österreich und Griechenland gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten eine aktive Wahlberechtigung ab dem 18. Lebensjahr.

Mit 18 Jahren werden in Deutschland aus Kindern Erwachsene und eine Vielzahl von gesetzlichen Regeln knüpft hieran an. Ich begrüße diese Vereinheitlichung und damit auch die Wahlberechtigung ab dem 18. Lebensjahr.

Ich möchte aber auch betonen, dass ich mich der von Ihnen angesprochenen Diskussion grundsätzlich nicht verschließe. Wenn wir aber über die Herabsetzung des Wahlalters sprechen, sollten wir dies nach meiner Auffassung in einem Atemzug mit Überlegungen zum passiven Wahlrecht (also, dem Recht, gewählt zu werden) als auch zur Geschäftsfähigkeit sowie der vollen Strafmündigkeit verknüpfen.

Mit freundlichen Grüßen

D. T. P.