Frage an Thomas Jarzombek von Jochen S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Jarzombek,
Ich schreibe Sie in Ihrer Funktion als Bundestagsabgeordneter für meinen aktuellen Wahlkreis an.
Ich habe ein paar Fragen, deren zeitnahen Beantwortung ich sehr zu schätzen wüsste.
Gerne möchte ich von Ihnen wissen, wie sie sich in der Frage der anlasslosen Überwachung von Telekommunikationsdaten der deutschen Bevölkerung, der sogenannten Vorratsdatenspeicherung, positionieren.
Planen Sie an der Abstimmung über das geplante Gesetz im Bundestag teilzunehmen? Wie werden Sie abstimmen?
Unabhängig von ihrer Position, halten Sie einen solchen Eingriff in die Grundrechte (siehe dazu Urteile des BVG und EGH) wichtig genug, dass es im Bundestag zu einer namentlichen Abstimmung kommt?
Würden Sie aktiv einen Antrag auf namentliche Abstimmung einbringen?
Wie ist ihre Begründung für Ihre jeweilige Antwort?
Vielen Dank im Voraus,
Jochen Strammer
Sehr geehrter Herr Strammer,
ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Frage zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten, die sogenannte Vorratsdatenspeicherung (VDS).
Die angeordnete Speicherung und die im Einzelfall erfolgende Kenntnisnahme von Verbindungsdaten ist ein Grundrechtseingriff. Deshalb brauchen wir klare Regeln für den Umgang. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben der Vorratsdatenspeicherung nicht generell eine Absage erteilt, sondern einen Rahmen für eine rechtliche Regelung gesetzt. Die grundrechtssensiblen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wollen wir jetzt zügig umsetzen.
Ein großer Fortschritt ist, dass die Standortdaten bei Anrufen im Mobilfunknetz nur noch 4 Wochen statt 6 Monate gespeichert werden, für die anderen Daten gilt eine Speicherfrist von 10 Wochen. Die gespeicherten Daten enthalten keinerlei Inhalte. Das heißt, es werden keinerlei Daten von E-Mails oder Nachrichten aus Messenger-Dienste erfasst. Einzig die vom Internet-Provider vergebene IP-Adresse für einen bestimmten Zeitraum wird aufbewahrt. Schon jetzt speichern Anbieter diese Verkehrsdaten zu rechtlich definierten Zwecken, die Speicherpraxis und Dauer unterscheidet sich aber deutlich. Der Erfolg der Strafverfolgung darf aber nicht von den Entscheidungen eines Providers abhängen.
Zur Neuregelung noch weitere Fakten:
• Es geht bei der Speicherung von Verkehrsdaten ausschließlich um die vorläufige Sicherung von Verbindungsdaten einschließlich Funkzellenangaben.
• Die Daten werden nicht etwa bei einer staatlichen Stelle zusammengeführt, sondern verbleiben ohne jegliche besondere Aufbereitung und dezentral bei den Providern, bei denen sie entstehen.
• Die Übermittlung und Verwendung der Daten durch staatliche Behörden setzt den Verdacht einer schweren Straftat wie etwa Mord, Totschlag, Kinderpornografie oder terroristische Taten voraus. Ohne einen solchen Anlass - d.h. in aller Regel! werden die Daten nach der festgesetzten Frist ohne weitere Nutzung schlicht bei den Providern gelöscht.
• Eine Übermittlung von Verbindungsdaten an staatliche Behörden setzt im Einzelfall eine richterliche Entscheidung voraus. Die Verbindungsdaten von Berufsgeheimnisträgern werden von dem Abruf ausgenommen.
• Die Daten müssen unter hohen Sicherheitsanforderungen im Inland gespeichert werden. Betroffene sollen zudem grundsätzlich über eine Abfrage informiert werden.
Der jetzt vorgelegte Vorschlag wahrt deshalb in meinen Augen die notwendige und gebotene Balance zwischen Freiheit und Sicherheit.
Mit den besten Grüßen
Thomas Jarzombek